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Kaufen · Fortgeschritten

Bitcoin anonym kaufen in der Schweiz

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Anonym ist in der Schweiz keiner der Wege. Sie unterscheiden sich darin, welche Angaben sie verlangen. Von den geprüften Anbietern kommt genau einer ohne Ausweis aus, der Billettautomat der SBB, und er begrenzt dafür auf CHF 999 im Monat. Alle übrigen verifizieren.

Was «anonym» hier heissen müsste

Anonym heisst nicht zuordenbar. Das Bitcoin-Register ist öffentlich, und jede Zahlung bleibt darin sichtbar, auch wenn zunächst kein Name daran steht. Ob die Behauptung «Bitcoin ist anonym» überhaupt trägt, steht unter Bitcoin, Mythen und Fakten; was genau sichtbar ist und wer es zusammenführen kann, unter Wie privat ist Bitcoin.

Dieser Artikel beantwortet die engere Frage: welcher Weg beim Kauf welche Angaben verlangt. Das ist eine praktische Frage mit einer belegbaren Antwort.

Die Wege nebeneinander

Geprüft an den Angaben der Anbieter selbst, Stand 23. August 2026.

Weg Was verlangt wird Grenze Was der Anbieter danach weiss
SBB-Billettautomat Schweizer Mobilnummer plus Sicherheitscode, kein Ausweis CHF 500 pro Tag, CHF 999 pro Monat Mobilnummer und die ihr zugeordneten Käufe
Krypto-Automat je nach Betreiber, meist Mobilnummer, ab höheren Beträgen Ausweis je Betreiber verschieden dasselbe, plus je nach Gerät ein Kamerabild
App mit Verifizierung Verifizierung in der App keine niedrige Identität, Bankverbindung, jede Adresse, an die ausgezahlt wurde
Bank im E-Banking nichts zusätzlich, du bist Kunde keine alles, was die Bank ohnehin weiss

Die letzte Spalte ist die wichtigere. Sie sagt, was nach dem Kauf über dich bekannt ist, und das wächst mit jeder weiteren Zahlung. Die dritte Zeile verdient dabei besondere Beachtung: Ein Anbieter, der auf eine eigene Adresse auszahlt, kennt diese Adresse, und ab da liest er das öffentliche Register wie einen Kontoauszug.

Bei den Banken fällt beim Kauf nichts Neues an, und das ist kein Vorteil. Es fällt nichts Neues an, weil bereits alles bekannt ist. Zwei der geprüften Institute liefern zudem gar nicht aus; welche, steht unter welche Anbieter auszahlen und welche nicht.

Der Weg mit den wenigsten Angaben

Der Billettautomat der SBB ist die einzige belegte Ausnahme. Er nimmt Bargeld, verlangt statt eines Ausweises eine Schweizer Mobilnummer mit Sicherheitscode und gibt ein gedrucktes Paper Wallet aus. Die Nutzungsbedingungen nennen CHF 500 pro Tag und CHF 999 pro Monat.

Woher diese Zahl kommt. Nach Art. 51a Abs. 1 GwV-FINMA muss ein Finanzintermediär identifizieren, sobald eine Transaktion mit einer virtuellen Währung oder mehrere verbundene Transaktionen tausend Franken erreichen. Für Barzahlungen verlangt Absatz 1bis technische Vorkehrungen, damit dieser Wert nicht durch verbundene Transaktionen innerhalb von dreissig Tagen überschritten wird. Die FINMA hat den Schwellenwert in ihrer Mitteilung zur Teilrevision beziffert; in Kraft ist er seit dem 1. Januar 2023.

Der Zusammenhang ist naheliegend und nicht belegt. Die Nutzungsbedingungen nennen die Monatsgrenze, den Grund dafür nennen sie nicht. CHF 999 liegt einen Franken unter der Schwelle, und eine andere Erklärung für ausgerechnet diese Zahl ist nicht ersichtlich. Der ganze Weg im Einzelnen, samt dem Umgang mit dem Paper Wallet, steht unter Bitcoin bar kaufen in der Schweiz; die eigenständigen Krypto-Automaten unter Bitcoin-Automaten in der Schweiz.

Warum «ohne Ausweis» nicht bis zum Ende trägt

Der Kauf ist ein Glied, die Kette ist länger. Was am Automaten ohne Namen beginnt, endet in aller Regel bei einem Anbieter, der einen Namen verlangt, nämlich beim Verkauf oder beim Bezahlen über einen Dienstleister.

Diese Verknüpfung wirkt rückwirkend. Sie erfasst alles, was auf diesen Adressen je geschehen ist, und endet nicht am Tag des Verkaufs. Ein Bargeldschein verrät nicht, wo er vorher war; eine Adresse tut genau das.

Dazu kommt die Weitergabe zwischen Anbietern. Die Koordinationsgruppe des Bundes hält fest, die Travel Rule werde in der Schweiz «konsequent umgesetzt, indem sie auch Zahlungen von und zu non-custodial Wallets miteinbezogen hat». Wer von einer eigenen Wallet an einen Anbieter überweist, bewegt sich damit in denselben Meldeweg wie jede andere Zahlung.

Was eine Identifikation umfasst

Sie ist ein Vorgang mit einer Dauer, und die überrascht die meisten.

Verlangt wird ein beweiskräftiges Dokument. Nach Art. 3 Abs. 1 GwG identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dieser Grundlage. In der Praxis heisst das Pass oder Identitätskarte, meist als Aufnahme mit einem Abgleich in Bewegung.

Aufbewahrt wird zehn Jahre. Art. 7 Abs. 3 GwG verlangt, dass der Finanzintermediär die Belege nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion mindestens während zehn Jahren aufbewahrt. Absatz 2 nennt den Zweck: damit er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden nachkommen kann.

Und die Belege umfassen die Transaktionen. Nach Absatz 1 sind sie so zu erstellen, dass sich fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil über Transaktionen und Geschäftsbeziehungen bilden können. Wer bei einem Anbieter kauft, hinterlässt damit eine Akte mit Frist. Ein blosser Eintrag ist es nicht.

Was in der Schweiz anders ist

Reguliert werden die Anbieter und nicht die Käuferinnen und Käufer. Das Geldwäschereigesetz richtet sich nach Art. 2 Abs. 3 GwG an Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie zu übertragen. Wer für sich selbst kauft und selbst verwahrt, fällt nicht darunter. Es gibt in der Schweiz keine Pflicht, den eigenen Bitcoin-Bestand irgendwo anzumelden; er gehört in die Steuererklärung, und das ist etwas anderes.

Die Schwelle betrifft ausdrücklich Bargeschäfte. Art. 51a Abs. 1bis nennt Barzahlungen und «andere anonyme Zahlungsmittel». Beim Kauf per Überweisung greift sie nicht, weil dort die Bank die Identifikation längst vorgenommen hat.

Und ein physischer Weg existiert überhaupt. In vielen Ländern sind Automaten reguliert oder verschwunden. Hier steht in jedem Bahnhof ein Gerät, das Bargeld annimmt, betrieben von einem Unternehmen mit Sitz in Zug.

Was du vor dem ersten Kauf entscheiden kannst

Zwei Entscheidungen liegen vor dem Kauf und lassen sich danach nicht mehr nachholen.

Ob der Bestand überhaupt herauskommt. Ein Kauf bei einem Anbieter, der nicht auf eine eigene Adresse auszahlt, bindet den Bestand dauerhaft an dieses Haus. Für die Frage dieses Artikels heisst das: Der Anbieter bleibt die einzige Stelle, die weiss, was dir gehört, und er bleibt es auf Dauer.

Auf welche Adresse ausgezahlt wird. Zahlst du auf eine Adresse aus, die du später auch für anderes verwendest, laufen beide Stränge zusammen. Eine eigene Wallet je Zweck kostet nichts und lässt sich nachträglich nicht herstellen. Wie eine Wallet entsteht, steht unter Bitcoin-Wallet erstellen.

Alles Übrige lässt sich später korrigieren. Der Anbieter lässt sich wechseln, der Betrag lässt sich anpassen, die Verwahrung lässt sich nachrüsten. Diese beiden Punkte nicht.

Wovon abzuraten ist

Anbieter ausserhalb der Schweiz und der europäischen Regulierung stehen hier nicht mit Namen. Das ist keine Empfehlung gegen einzelne Häuser, sondern die Folge einer einfachen Überlegung: Ein eingesparter Ausweis ändert nichts an der Öffentlichkeit der Kette, und im Streitfall fehlt die Stelle, an die man sich wenden kann. Was der Anbieter über dich sammelt, erfährst du in dem Moment, in dem er es weitergibt.

Von Geschäften mit Unbekannten unter vier Augen ebenfalls. Wer einem Fremden Bargeld gegen eine Überweisung übergibt, trägt das Risiko allein und hat keinen Beleg über die Herkunft. Warum ein solcher Beleg zählt, steht unter Herkunftsnachweis.

Und eine Selbstauskunft zum Schluss. Peach ist im Zusammenhang mit TWINT-Zahlungen geprüft und dort eingeordnet; das Ergebnis gilt hier unverändert und steht unter Bitcoin mit TWINT kaufen.

Häufige Fragen

Kann man in der Schweiz Bitcoin ohne Ausweis kaufen?

Am Billettautomaten der SBB ja, bis CHF 500 pro Tag und CHF 999 pro Monat. Verlangt wird statt eines Ausweises eine Schweizer Mobilnummer mit Sicherheitscode. Bei allen übrigen geprüften Anbietern ist eine Verifizierung nötig.

Warum liegt die Monatsgrenze bei CHF 999?

Die Geldwäschereiverordnung verlangt eine Identifizierung ab tausend Franken über dreissig miteinander verbundene Tage. Eine Grenze knapp darunter hält den Dienst unterhalb der Schwelle. Die Nutzungsbedingungen nennen die Zahl, den Grund nennen sie nicht.

Ist ein Kauf ohne Ausweis damit anonym?

Nein. Die Kette bleibt öffentlich, und der Kauf ist nur ein Glied darin. Wer später über einen identifizierten Anbieter verkauft, verbindet seinen Namen rückwirkend mit allem, was auf diesen Adressen geschah.

Was ist mit Anbietern im Ausland ohne Identifikation?

Sie stehen hier nicht mit Namen. Ein Anbieter ohne Aufsicht bietet im Streitfall keine Stelle, an die man sich wenden kann, und der eingesparte Ausweis ändert an der Öffentlichkeit der Kette nichts.

Gilt die Schwelle auch beim Kauf per Banküberweisung?

Der Schwellenwert von tausend Franken betrifft ausdrücklich Wechselgeschäfte gegen Bargeld oder andere anonyme Zahlungsmittel. Wer von einem Bankkonto überweist, ist bei seiner Bank ohnehin identifiziert.

Quellen

  1. Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA), SR 955.033.0, Artikel 51a , abgerufen am
  2. FINMA, Teilrevision der Geldwäschereiverordnung, Medienmitteilung vom 2. November 2022 , abgerufen am
  3. SBB, Allgemeine Nutzungsbedingungen Bitcoin via SweePay , abgerufen am
  4. Relai, Startseite, zur Verifizierung und zur SRO-Mitgliedschaft , abgerufen am
  5. Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG), SR 955.0, Artikel 2, 3 und 7 , abgerufen am
  6. Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT), National Risk Assessment: Krypto-Assets, 2024, Kapitel 8.2.4 , abgerufen am

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