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BitcoinBasis

Bitcoin · Einstieg

Bitcoin, Mythen und Fakten

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Ein Fragezeichen aus Bitcoin-Symbolen vor dunklem Grund

An den vier verbreitetsten Behauptungen über Bitcoin ist jeweils etwas dran. Deshalb halten sie sich, und deshalb überzeugen Texte niemanden, die sie nur abräumen. Jeder der vier Abschnitte beginnt mit dem, was zutrifft.

«Bitcoin ist nur Internetgeld ohne Substanz»

Was daran stimmt. Bitcoin ist nichts Physisches. Hinter ihm steht kein Unternehmen, kein Gebäude, keine Maschine und kein Anspruch auf irgendetwas. Wer «Substanz» als «etwas, das man anfassen kann» versteht, hat recht; es gibt sie nicht. Die Frage, warum eine Zahl in einem Register einen Wert haben soll, ist die Grundfrage der Geldgeschichte.

Was nicht stimmt. Dass dies Bitcoin von dem unterscheidet, was die meisten Menschen als Geld verwenden. Der weitaus grösste Teil des Frankenbestands existiert als Eintrag in Bankbüchern und nicht als Note. Auch eine Banknote ist kein Anspruch auf ein Gut. Sie ist ein Stück Papier, dessen Wert daraus entsteht, dass alle es akzeptieren und dass eine Institution die Menge begrenzt hält.

Der Unterschied liegt woanders, nämlich darin, worauf die Knappheit beruht: bei der Note auf einer Institution, die sich an ihre eigene Regel hält, bei Bitcoin auf einer Regel, die jeder Teilnehmer selbst überprüft. Beides sind Konstruktionen. Welche man für tragfähiger hält, ist eine begründbare Meinung. Die Formel «das eine hat Substanz, das andere nicht» trifft den Unterschied jedenfalls nicht. Ausführlich steht das unter Woran man Geld misst.

«Bitcoin dient vor allem Kriminellen»

Der heikelste Punkt, und der, an dem die meisten Bitcoin-Texte ihre Glaubwürdigkeit verlieren.

Was daran stimmt. Bitcoin wird für Straftaten genutzt. Erpressungssoftware verlangt Zahlungen in Bitcoin, Betrugsmaschen wickeln Erlöse darüber ab, Handelsplätze im verborgenen Teil des Netzes rechnen damit ab. Wer das bestreitet, ist mit einer einzigen Gegenfrage erledigt und verliert damit die Glaubwürdigkeit für alles andere.

Was nicht stimmt, ist das «vor allem», und die stillschweigende Annahme dahinter: dass ein öffentliches Register ein gutes Werkzeug für Straftaten sei.

Jede Bitcoin-Zahlung steht dauerhaft und für jeden einsehbar im Netzwerk. Sie lässt sich Jahre später noch nachvollziehen, und sie lässt sich nicht nachträglich entfernen. Für den, der Spuren vermeiden will, ist das eine denkbar schlechte Eigenschaft. Bargeld hinterlässt keine.

Das lässt sich nachlesen, auch hierzulande. Die Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, in der Bund und Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, hat 2024 eine Risikoanalyse zu Krypto-Assets veröffentlicht. Ein eigenes Kapitel trägt die Überschrift «Grundsätzliche Transparenz der meisten Blockchains» und hält fest, diese Transparenz biete Möglichkeiten, Finanzflüsse zu beobachten, wie es im traditionellen Zahlungsverkehr nicht möglich sei. Es habe bereits mehrere Fälle gegeben, in denen Behörden dank Blockchainanalysen Vermögenswerte sperren und einziehen und Tätern ihre Handlungen nachweisen konnten.

Derselbe Bericht führt auch die Gegenseite. Als grösste Gefährdung nennt er die Anonymität der Transaktionen und den Umstand, dass ein Grossteil davon direkt zwischen zwei Beteiligten läuft, ohne Finanzintermediär und damit ausserhalb der Aufsicht. Beides steht nebeneinander, und beides stimmt: Das Register ist ein Ermittlungsinstrument, und es macht niemanden ausfindig, der sich nie an einer Stelle mit Ausweispflicht bewegt hat.

Ein zweites Beispiel aus der Praxis: Das US-Justizministerium teilte am 18. Juni 2025 mit, es habe eine Zivilklage auf Einziehung von über 225.3 Millionen Dollar in Kryptowährungen eingereicht. Zur Vorgehensweise heisst es dort wörtlich, die Strafverfolgung habe «blockchain analysis and other investigative techniques» eingesetzt.

Die belegbare Aussage lautet damit: Ein öffentliches, unveränderliches Register ist für viele kriminelle Zwecke ein schlechteres Werkzeug als Bargeld, und Ermittlungserfolge beruhen häufig genau darauf. Diese Aussage ist enger als «eignet sich nicht für Kriminelle», und sie hält der Prüfung stand.

«Bitcoin ist anonym»

Was daran stimmt. Für einen Kauf braucht es keinen Namen. Eine Bitcoin-Adresse enthält keine Personenangabe, man kann beliebig viele erzeugen, und niemand muss sich irgendwo registrieren, um eine Zahlung zu empfangen.

Was nicht stimmt. Anonym heisst: nicht zuordenbar. Bitcoin ist pseudonym. Jede Zahlung ist dauerhaft und öffentlich sichtbar, nur steht zunächst kein Name daran.

Entscheidend ist, was passiert, wenn dieser Name einmal daran kommt. Das passiert regelmässig, weil fast jeder Weg in oder aus Bitcoin über einen identifizierenden Anbieter führt. Die Verknüpfung wirkt rückwirkend. Verkaufst du heute über eine Börse, verbindest du deine Identität mit dieser Adresse und mit allem, was auf ihr je geschehen ist. Bei Bargeld gibt es diese Rückwirkung nicht: Ein Schein verrät nicht, wo er vorher war.

Für die Praxis heisst das: Der brauchbare Vergleich ist ein Kontoauszug, den jeder lesen kann und der nie gelöscht wird. Auch der Weg mit den wenigsten Angaben führt nicht daran vorbei. Der Kauf am Automaten verlangt statt eines Ausweises eine Mobilnummer und ist damit zurückhaltender identifiziert, aber nicht anonym.

Warum die Anbieter überhaupt identifizieren: Wer gewerbsmässig fremde Vermögenswerte tauscht oder entgegennimmt, untersteht in der Schweiz dem Geldwäschereigesetz. Für Wechselgeschäfte gegen Bargeld gilt laut FINMA ein Schwellenwert von tausend Franken über dreissig verbundene Tage. Reguliert werden dabei die Anbieter und nicht die Käuferinnen und Käufer.

«Bitcoin lässt sich abschalten oder verbieten»

Was daran stimmt. Ein Staat kann sehr viel. Er kann Banken untersagen, Zahlungen an Handelsplätze auszuführen. Er kann Anbietern die Bewilligung verweigern. Er kann Besitz oder Handel unter Strafe stellen. Für den Einzelnen im betroffenen Land wäre die praktische Wirkung erheblich, weil der Zugang dann über Wege liefe, die riskant, teuer oder beides sind. Wer «unverbietbar» sagt, verwechselt das Netzwerk mit der Lebenswirklichkeit seiner Nutzer.

Was nicht stimmt, ist der Teil mit dem Abschalten. Dafür bräuchte es eine Stelle, die sich abschalten lässt. Es gibt kein Unternehmen, das Bitcoin betreibt, keinen zentralen Server, keine Zulassung, die man entziehen könnte. Das Netzwerk besteht aus Teilnehmern, die dieselben Regeln anwenden; solange irgendwo genug davon laufen, läuft es. Ein Verbot in einem Land entfernt dessen Teilnehmer und nicht das Netzwerk.

Die brauchbare Unterscheidung lautet deshalb: Ein Staat kann die Nutzung im eigenen Zuständigkeitsbereich wirksam erschweren. Das Netzwerk kann er nicht anhalten. Hörst du nur den ersten Teil, hältst du Bitcoin für abhängig von staatlicher Duldung; hörst du nur den zweiten, unterschätzt du, was ein Verbot für dich persönlich hiesse.

Für die Schweiz stellt sich die Frage derzeit nicht in dieser Form: Kauf, Besitz und Verkauf sind für Privatpersonen zulässig, und mehrere beaufsichtigte Institute bieten Bitcoin an. Was das im Einzelnen bedeutet, steht unter welche Anbieter es hier gibt.

Was in der Schweiz anders ist

Die Verbotsfrage stellt sich hier anders. Sie lautet «unter welchen Bedingungen dürfen Anbieter» und nicht «darf ich». Das verschiebt die Aufmerksamkeit von der eigenen Rechtslage auf die der Gegenpartei, und dorthin gehört sie, weil dort die Risiken liegen.

Die Kriminalitätsbehauptung trifft hier auf ein Publikum mit Vorerfahrung. Der Finanzplatz Schweiz kennt die Debatte über Geldflüsse und Herkunftsnachweise seit Jahrzehnten. Wer hier über Nachverfolgbarkeit schreibt, kann voraussetzen, dass die Unterscheidung zwischen «lässt sich nachvollziehen» und «wird nachvollzogen» verstanden wird.

Was hier bewusst nicht steht

Vier Punkte, die in einen solchen Artikel gehören würden und fehlen:

«Ist Bitcoin eine Blase?» und «Ist Bitcoin bald wertlos?» Nach beidem wird oft gesucht, und beides fehlt hier mit Absicht. Jede Antwort darauf wäre eine Aussage über den künftigen Kurs, ob zustimmend oder verneinend. Diese Seite macht keine Kursaussagen, und eine Ausweichantwort wäre schlechter als keine. Was sich stattdessen sagen lässt, steht unter Woran man Geld misst: woran sich ein Zahlungsmittel überhaupt beurteilen lässt, ohne über seinen Preis zu sprechen.

Die drei übrigen fehlen, weil sie sich nicht so belegen liessen, wie diese Seite es verlangt:

Zahlen zum Stromverbrauch und zur Netzwerksicherheit. Beide Themen kommen regelmässig auf, und beide werden üblicherweise mit Schätzungen bestritten, deren Herleitung nicht offenliegt. Die Funktionsweise lässt sich ohne diese Zahlen erklären; mit falschen Zahlen wäre der Artikel schlechter.

Anteile krimineller Nutzung. Siehe den Hinweis weiter oben.

Mixing-Dienste und die Rechtslage dazu. Das ist ein eigenes Thema mit eigenen rechtlichen Voraussetzungen. Es nebenbei zu behandeln, hiesse es falsch zu behandeln.

Diese Aufzählung steht hier, damit die Grenze dieses Artikels sichtbar bleibt. Unwichtig sind die vier Punkte nicht.

Häufige Fragen

Ist Bitcoin anonym?

Nein, pseudonym. Jede Zahlung steht dauerhaft und öffentlich im Netzwerk, sichtbar für jeden. Zunächst nicht sichtbar ist, wer hinter einer Adresse steht. Sobald diese Verknüpfung einmal entsteht, gilt sie rückwirkend für die gesamte Vorgeschichte dieser Adresse.

Ist Bitcoin legal?

In der Schweiz sind Kauf, Besitz und Verkauf für Privatpersonen zulässig. Reguliert werden die Anbieter: Wer gewerbsmässig fremde Vermögenswerte tauscht oder entgegennimmt, untersteht dem Geldwäschereigesetz.

Kann man Bitcoin abschalten?

Es gibt keine Firma, keinen Server und keine Zentrale, die sich abschalten liesse. Ein Staat kann den Zugang über regulierte Anbieter und Banken erschweren oder verbieten. Das trifft die Nutzung im Inland und nicht das Netzwerk.

Dient Bitcoin vor allem Kriminellen?

Bitcoin wird für Straftaten genutzt, wie Bargeld auch. Jede Bitcoin-Zahlung bleibt dabei dauerhaft nachvollziehbar. Strafverfolgungsbehörden stützen Beschlagnahmungen ausdrücklich auf diese Nachverfolgbarkeit.

Quellen

  1. Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT), National Risk Assessment: Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets, 2024, Kapitel 8.2.4 , abgerufen am
  2. U.S. Department of Justice, Civil Forfeiture Complaint Against $225M in Cryptocurrency, 18. Juni 2025 , abgerufen am
  3. FINMA, Teilrevision der Geldwäschereiverordnung, Medienmitteilung vom 2. November 2022 , abgerufen am
  4. Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System (Whitepaper) , abgerufen am

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