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Was die Bank fragt, wenn Geld aus einem Bitcoin-Verkauf ankommt
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Wer einen grösseren Betrag aus einem Bitcoin-Verkauf überwiesen bekommt, wird von seiner Bank möglicherweise gefragt, woher das Geld stammt. Diese Frage ist eine gesetzliche Pflicht der Bank und keine Unterstellung. Sie kennt keinen festen Betrag, weil das Gesetz keinen nennt. Eine Kontosperre ist sie ebenso wenig.
Woher die Frage kommt
Die Grundlage steht in Artikel 6 des Geldwäschereigesetzes. Der Finanzintermediär «muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären», wenn diese
- «ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar»,
- Anhaltspunkte für eine Herkunft aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen vorliegen, oder
- die Transaktion «mit einem erhöhten Risiko behaftet ist».
Das ist eine Pflicht und kein Ermessen. Eine Bank, die einen auffälligen Zufluss nicht abklärt, verletzt eine Vorschrift, für deren Einhaltung sie beaufsichtigt wird. Wer die Auskunft verweigert, verlangt von ihr, diese Pflicht zu verletzen.
Warum es keine Schwelle in Franken gibt
Die naheliegende Anschlussfrage lautet: ab wann. Die Antwort steht in Artikel 13 der Geldwäschereiverordnung-FINMA. Sie fällt ungewöhnlich aus.
Der Finanzintermediär «entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen». Die Verordnung zählt dann auf, was als Kriterium «in Frage» kommt, darunter die «Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte», die «Höhe der eingebrachten Vermögenswerte» und die «Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten». Welche davon tatsächlich gelten, hält jede Bank in internen Weisungen fest.
Daraus folgt dreierlei. Es gibt keine Schwelle, ab der die Frage sicher kommt. Es gibt keine, unter der sie sicher ausbleibt. Und zwei Banken dürfen bei derselben Summe verschieden handeln, ohne dass eine von beiden falsch liegt.
Warum das so gebaut ist. Eine feste Zahl im Gesetz wäre eine Anleitung zum Umgehen. Wer weiss, dass bei CHF 20 000 gefragt wird, überweist zweimal CHF 9 900. Die risikobasierte Prüfung soll solches Aufteilen erfassen. Bei einer öffentlich festgelegten Grenze könnte sie es nicht.
Eine Abklärung ist keine Sperre
Hier hält sich ein Missverständnis. Die Rechtslage ist eindeutiger als sein Ruf.
Während einer Abklärung läuft das Konto weiter. Artikel 9a GwG hält ausdrücklich fest, dass der Finanzintermediär Kundenaufträge auch dann ausführt, wenn die betroffenen Werte gemeldet wurden und die Meldestelle sie analysiert. Bei bedeutenden Beträgen führt er sie nur «in einer Form aus, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen».
Eine Sperre ist der Ausnahmefall und befristet. Nach Artikel 10 GwG sperrt der Finanzintermediär die Werte erst, wenn die Meldestelle ihm mitteilt, dass sie die Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt hat. Die Sperre gilt, bis eine Verfügung eintrifft, «längstens aber fünf Werktage».
Was in der Praxis dazwischenliegt. Eine Bank kann eine Gutschrift zurückhalten, bis eine Rückfrage beantwortet ist. Das ist ein interner Vorgang und keine Sperre im Sinne des Gesetzes. Er endet mit der Antwort. Deshalb lohnt es sich, sie vorbereitet zu haben.
Was eine Antwort belegt
Die Bank will wissen, wie dieser Betrag entstanden ist. Beantwortbar ist das mit einer Kette aus mehreren Belegen.
| Beleg | Was er zeigt |
|---|---|
| Kaufabrechnungen des Anbieters | Datum, Betrag, erhaltene Menge |
| Kontoauszüge der damaligen Käufe | dass die eingesetzten Franken versteuert und nachvollziehbar waren |
| Überweisungen im Netzwerk | den Weg vom Anbieter auf die eigene Adresse und zurück |
| Verkaufsabrechnung | die Verbindung zwischen Bestand und Gutschrift |
Der dritte Teil ist der, den viele nicht haben. Wer über Jahre auf eine eigene Adresse ausgezahlt hat, muss zeigen können, dass diese Adresse ihm gehört. Eine Wallet-Anwendung, die eine Liste der eigenen Überweisungen ausgibt, genügt dafür meist. Wer nie eine Sicherung dieser Liste gemacht hat, sammelt sie im Nachhinein aus dem Block-Explorer zusammen.
Beim Kauf gegen Bargeld wird es dünn. Am Automaten oder am Billettautomaten entsteht ein gedruckter Beleg und sonst nichts. Wer ihn weggeworfen hat, kann den Erwerb nur noch über die Überweisung ins eigene Wallet zeigen, nicht über die Herkunft der Franken. Das ist ein Grund, den Beleg aufzubewahren. Mit Misstrauen hat er nichts zu tun. Mehr dazu steht in Bitcoin bar kaufen in der Schweiz.
Abklärung, Meldung, Sperre: drei verschiedene Dinge
Die drei Begriffe werden durcheinandergebracht. Im Gesetz stehen sie an verschiedenen Stellen.
| Vorgang | Grundlage | Was ihn auslöst |
|---|---|---|
| Abklärung | Art. 6 GwG | eine ungewöhnliche Transaktion oder ein erhöhtes Risiko |
| Meldung an die Meldestelle | Art. 9 GwG | Wissen oder begründeter Verdacht auf eine Straftat |
| Vermögenssperre | Art. 10 GwG | die Mitteilung, dass die Meldestelle an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet hat |
Der Abstand zwischen Zeile eins und Zeile zwei ist gross. Für eine Meldung verlangt Artikel 9 GwG, dass der Finanzintermediär «weiss oder den begründeten Verdacht hat», dass die Werte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen stammen, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen. Eine unbeantwortete Rückfrage erfüllt das nicht.
Wenn sich die Herkunft nicht belegen lässt
Es kommt vor. Jemand hat vor Jahren gegen Bargeld gekauft, den Beleg weggeworfen und den Anbieter gewechselt.
Die Bank muss dann nicht melden. Ein fehlender Beleg ist kein begründeter Verdacht im Sinne von Artikel 9. Er ist eine offene Abklärung nach Artikel 6.
Sie darf aber die Geschäftsbeziehung ablehnen oder beenden. Ein Institut, das seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllen kann, ist nicht verpflichtet, die Beziehung fortzuführen. Für den Kunden heisst das im ungünstigen Fall, dass die Gutschrift zurückgewiesen wird und der Betrag zum Absender zurückgeht.
Teilbelege helfen. Wer den Kauf nicht belegen kann, kann oft zeigen, dass die eingesetzten Franken damals auf seinem Konto waren und dass die Adresse, von der verkauft wurde, seit Jahren ihm gehört. Das ist keine lückenlose Kette und deutlich besser als eine mündliche Erklärung.
Wie du dich vorbereitest
- Lege einen Ordner an, bevor du verkaufst. Kaufabrechnungen, Kontoauszüge, Verkaufsabrechnung.
- Exportiere die Überweisungen aus deiner Wallet, solange du Zugriff hast. Nach einem Gerätewechsel ist die Liste schwerer zu rekonstruieren.
- Kündige grössere Beträge an. Ein kurzer Hinweis an die Bank vor dem Eingang verkürzt die Rückfrage oder erübrigt sie.
- Antworte sachlich und vollständig. Eine Teilantwort erzeugt eine zweite Frage.
Wer sonst noch fragt
Die Bank ist nicht der einzige Finanzintermediär im Weg eines Frankenbetrags.
Der Anbieter selbst fragt zuerst. Wer bei Relai, Swissquote oder einer Bank verkauft, hat dort bereits eine Identifikation hinter sich, und derselbe Artikel 6 GwG gilt auch für ihn. In der Praxis fällt die Frage dort seltener auf, weil der Anbieter den Kaufverlauf des Kunden kennt.
Beim Wechsel des Anbieters entsteht die Lücke. Wer bei einem Anbieter gekauft, auf die eigene Adresse abgehoben und Jahre später bei einem anderen verkauft hat, bringt für den zweiten einen Bestand ohne Vorgeschichte mit. Das ist der Fall, in dem die Frage am wahrscheinlichsten kommt, und es ist zugleich der Fall, in dem die eigenen Belege am wichtigsten sind.
Was in der Schweiz anders ist
Der Aufbau der Regel. In vielen Ländern steht eine Betragsgrenze im Gesetz, ab der eine Meldung oder eine Prüfung erfolgt. Die Schweiz arbeitet bei den Sorgfaltspflichten stattdessen risikobasiert und verlangt von jedem Institut eigene Kriterien. Das erklärt, warum Erfahrungsberichte aus dem Ausland hier nicht übertragbar sind. Es erklärt auch, warum es unter Schweizer Banken selbst unterschiedlich läuft.
Der zweite Unterschied betrifft die Steuerseite. Die Frage nach der Herkunft ist keine Steuerprüfung. Ein steuerfreier privater Kapitalgewinn bleibt auch dann steuerfrei, wenn die Bank nachfragt. Wie dieser Grundsatz genau lautet, steht in Bitcoin und Steuern in der Schweiz.
Der Weg zum Verkauf selbst
Was der Rückweg zu Franken kostet, welche Anbieter zurückkaufen und wie lange es dauert, steht in Bitcoin verkaufen in der Schweiz. Wer noch vor dem ersten Kauf steht, findet die Wege dorthin im Überblick.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag fragt die Bank nach der Herkunft?
Das Gesetz nennt keinen Betrag. Artikel 6 des Geldwäschereigesetzes knüpft an ungewöhnliche Transaktionen und an ein erhöhtes Risiko an. Artikel 13 der Geldwäschereiverordnung-FINMA überlässt es dem Finanzintermediär, die Kriterien dafür selbst zu entwickeln.
Wird mein Konto gesperrt, während die Bank abklärt?
In der Regel nicht. Nach Artikel 9a GwG führt der Finanzintermediär Kundenaufträge während einer laufenden Analyse aus. Eine Vermögenssperre nach Artikel 10 GwG setzt eine Meldung voraus und dauert höchstens fünf Werktage.
Welche Belege sollte ich bereithalten?
Die Kaufabrechnungen des Anbieters mit Datum und Betrag, die Kontoauszüge über die damals abgeflossenen Franken und bei Selbstverwahrung die Überweisungen im Bitcoin-Netzwerk. Zusammen ergeben sie eine lückenlose Kette.
Darf die Bank die Auskunft überhaupt verlangen?
Ja. Die Abklärung ist eine gesetzliche Pflicht des Finanzintermediärs und keine Ermessensfrage. Wer die Auskunft verweigert, macht dem Institut die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich.
Warum fragt meine Bank und die eines Bekannten nicht?
Weil jede Bank ihre Risikokriterien selbst festlegt und in internen Weisungen konkretisiert. Die Verordnung nennt mögliche Anhaltspunkte, schreibt aber nicht vor, welche gelten.
Quellen
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