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BitcoinBasis

Geld & Recht · Experte

Bitcoin in der Firma

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Was Bitcoin für Schweizer Privatpersonen steuerlich attraktiv macht, fällt in der AG oder GmbH weg. Nach Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG gehören Kapital- und Aufwertungsgewinne zum steuerbaren Reingewinn. Ein Kursanstieg ist damit Gewinn. Je nach Bilanzierung wird er das schon vor dem Verkauf.

Der Unterschied zum Privatvermögen

Für natürliche Personen sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Diese Bestimmung gilt für das Privatvermögen natürlicher Personen und nicht für juristische Personen.

Für die AG und die GmbH gilt stattdessen Art. 58 DBG. Der steuerbare Reingewinn setzt sich nach Absatz 1 zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und aus den «der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne».

Wie Bitcoin bilanziert wird

Der Grundsatz steht in Art. 960a OR. Bei der Ersterfassung werden Aktiven höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet. In der Folgebewertung dürfen sie nicht höher bewertet werden. Ein Wertverlust muss dagegen durch eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden.

Für Bitcoin bedeutet das im Regelfall: Der Bestand steht mit dem Anschaffungspreis in der Bilanz. Steigt der Kurs, ändert sich nichts. Fällt er unter die Anschaffungskosten, muss abgewertet werden. Der Verlust belastet dann die Erfolgsrechnung.

Art. 960b OR eröffnet einen zweiten Weg. Aktiven mit einem Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden, «auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt». Ob Bitcoin diese Voraussetzung erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls und wird in der Praxis überwiegend bejaht.

Diese Wahl bringt drei Pflichten mit sich. Alle drei stehen im Gesetzestext:

Pflicht nach Art. 960b OR Was sie bedeutet
Alle oder keine Wer davon Gebrauch macht, muss alle Aktiven derselben Bilanzposition mit beobachtbarem Marktpreis so bewerten
Hinweis im Anhang Auf die Bewertung muss im Anhang hingewiesen werden
Gesonderte Offenlegung Der Gesamtwert ist für Wertschriften und für übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert auszuweisen

Absatz 2 erlaubt zusätzlich eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung, um Kursschwankungen Rechnung zu tragen.

Warum die Bilanzierungswahl die Steuerwahl ist

Beide Wege sind zulässig. Sie führen zu verschiedenen Steuerrechnungen.

Zu Anschaffungskosten (960a) Zum Marktpreis (960b)
Kurs steigt keine Buchung, kein Ertrag Ertrag in der Erfolgsrechnung
Steuerfolge daraus keine Gewinnsteuer, ohne dass verkauft wurde
Kurs fällt Wertberichtigung, Aufwand Aufwand in der Erfolgsrechnung
Beim Verkauf ganzer Gewinn auf einmal nur die Differenz zum letzten Stichtag
Aufwand gering Bewertung, Anhang, Offenlegung

Die Bewertung zu Anschaffungskosten verschiebt die Steuer auf den Verkauf. Sie hält die Erfolgsrechnung ruhig und lässt den Bestand in der Bilanz mit dem Einstandspreis stehen, auch wenn er ein Vielfaches wert ist.

Die Bewertung zum Marktpreis zeigt den wirklichen Wert und macht die Erfolgsrechnung so schwankend wie den Kurs. In einem Jahr mit starkem Anstieg entsteht ein Gewinn, der zu versteuern ist, ohne dass Franken zugeflossen sind. Woher die Steuer dann bezahlt wird, ist eine Frage, die vor dem Entscheid geklärt gehört.

Was sonst noch anfällt

Die Kapitalsteuer. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b StHG erheben die Kantone von juristischen Personen eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer. Die Kapitalsteuer bemisst sich am Eigenkapital. Dorthin wirkt eine Aufwertung ebenfalls. Eine Vermögenssteuer wie bei Privatpersonen kennt die Gesellschaft nicht.

Die Mehrwertsteuer bleibt hier offen. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. d MWSTG nimmt Umsätze von der Steuer aus, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen. Genannt sind dafür «in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen». Bitcoin ist in der Schweiz kein gesetzliches Zahlungsmittel. Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung diesen Fall behandelt, liess sich für diesen Artikel nicht belegen. Wer Bitcoin als Zahlung annehmen will, holt die Auskunft vorher ein.

Der Lohn in Bitcoin ist eine eigene Frage. Sie betrifft die Sozialversicherungsbeiträge, den Lohnausweis und den Zeitpunkt der Bewertung. Dieser Artikel behandelt sie nicht.

Die Einzelfirma steht anders da

Der Unterschied zwischen Privat- und Geschäftsvermögen fällt bei der Einzelfirma nicht mit der Rechtsform zusammen, weil es keine zweite Rechtsperson gibt. Massgebend ist die Zuordnung des einzelnen Vermögenswerts.

Bitcoin im Geschäftsvermögen einer Einzelfirma wird wie Geschäftsvermögen behandelt. Der Gewinn aus einer Veräusserung ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und unterliegt der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Steuerfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 DBG gilt dafür nicht.

Bitcoin im Privatvermögen derselben Person bleibt Privatvermögen. Der Kapitalgewinn bleibt steuerfrei. Die Abgrenzung entscheidet also über die gesamte Steuerfolge. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Bezeichnung im Konto.

Wann privater Handel in eine selbstständige Erwerbstätigkeit umschlägt und welche Kriterien dabei angewendet werden, behandelt der Artikel Bitcoin und Steuern.

Was in der Praxis am häufigsten scheitert

Das Geschäftskonto. Eine Gesellschaft, die Bitcoin hält, braucht eine Bank, die den Zahlungsverkehr dazu abwickelt. Nicht jede tut das. Die Frage stellt sich vor dem ersten Kauf und nicht danach. Welche Schweizer Banken überhaupt ein Angebot führen, steht unter Banken mit Bitcoin-Angebot.

Der Nachweis der Mittelherkunft. Bei grösseren Beträgen fragt die Bank nach der Herkunft. Bei einer Gesellschaft betrifft das auch den Weg der Mittel innerhalb der Gruppe. Was dabei gilt, steht unter Herkunftsnachweis.

Die Belegkette. Jeder Kauf, jeder Verkauf und jede Übertragung zwischen eigenen Adressen gehört belegt. Eine Adresse im Register ist kein Beleg darüber, wem sie gehört. Die Revision fragt danach.

Wer den Schlüssel hält

Hier stösst das Gesellschaftsrecht an eine technische Grenze.

Im Handelsregister lässt sich eine Kollektivunterschrift zu zweien eintragen. Für eine Banküberweisung wirkt sie. Das Bitcoin-Netzwerk kennt das Handelsregister nicht. Wer den privaten Schlüssel kennt, kann allein verfügen, unabhängig davon, was eingetragen ist.

Abbilden lässt sich die Kollektivunterschrift mit einer Multisig-Einrichtung. Dabei braucht eine Verfügung mehrere Unterschriften aus einer festgelegten Gruppe von Schlüsseln. Wie das technisch aussieht, steht unter Multisig.

Die Alternative ist ein Verwahrer. Dann hält ein Dienstleister die Schlüssel. Die Gesellschaft hat eine Forderung gegen ihn. Was daraus im Konkursfall folgt, steht unter Bitcoin im Konkurs des Anbieters.

Was in der Schweiz anders ist

Die Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen wiegt hier schwerer als anderswo, weil der private Kapitalgewinn steuerfrei ist und der geschäftliche nicht. Wer Bitcoin privat hält und in die eigene Gesellschaft einbringt, tauscht eine steuerfreie Position gegen eine steuerbare.

Der umgekehrte Weg löst das nicht. Eine Ausschüttung aus der Gesellschaft an den Inhaber ist Vermögensertrag und beim Empfänger steuerbar. Die Frage, wann jemand mit privatem Handel in die Selbstständigkeit hineinrutscht, behandelt der Artikel Bitcoin und Steuern.

Der Kanton entscheidet über die Höhe, nicht über das Prinzip. Gewinn- und Kapitalsteuersätze unterscheiden sich erheblich. Das Prinzip aus Art. 58 DBG gilt bundesweit.

Was dieser Artikel nicht leistet

Er beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Beratung. Die Bewertungswahl nach Art. 960b OR, der Zeitpunkt einer Einbringung und die Behandlung bei der Mehrwertsteuer sind Fragen, die von der einzelnen Gesellschaft abhängen und in die Hände einer Treuhandstelle gehören. Wer sie stellt, sollte die Artikelnummern dieses Textes mitbringen.

Wie ein Kauf in der Schweiz praktisch abläuft, steht unter Anbieter und Kosten im Vergleich.

Häufige Fragen

Sind Kursgewinne auf Bitcoin in einer AG steuerfrei?

Nein. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nach Art. 16 Abs. 3 DBG gilt für natürliche Personen im Privatvermögen. Für juristische Personen bestimmt Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG, dass Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne zum steuerbaren Reingewinn gehören.

Zu welchem Wert wird Bitcoin in der Bilanz geführt?

Nach Art. 960a OR höchstens zu den Anschaffungskosten. Art. 960b OR erlaubt als Ausnahme die Bewertung zum Marktpreis am Bilanzstichtag, auch über den Anschaffungskosten, wenn ein beobachtbarer Marktpreis in einem aktiven Markt besteht. Wer davon Gebrauch macht, muss es für alle Aktiven derselben Position tun.

Muss eine GmbH Bitcoin versteuern, die sie nur hält?

Auf dem Bestand fällt die kantonale Kapitalsteuer auf dem Eigenkapital an. Eine Gewinnsteuer entsteht erst, wenn ein Ertrag in der Erfolgsrechnung erscheint. Das hängt an der gewählten Bewertung.

Wer darf in einer AG über die Bitcoin verfügen?

Faktisch, wer den privaten Schlüssel kennt. Das Handelsregister kann eine Kollektivunterschrift zu zweien eintragen. Das Bitcoin-Netzwerk kennt diese Eintragung nicht. Wer beides zusammenbringen will, braucht eine Multisig-Einrichtung.

Fällt Mehrwertsteuer an, wenn die Firma Bitcoin annimmt?

Das ist die Frage, die dieser Artikel offenlässt. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. d MWSTG nimmt Umsätze aus, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen. Bitcoin ist in der Schweiz keines. Massgebend ist die Praxis der ESTV. Sie gehört vor dem ersten Geschäft eingeholt.

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 960a Bewertung von Aktiven im Allgemeinen , abgerufen am
  2. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 960b Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis , abgerufen am
  3. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 58 Abs. 1 lit. c , abgerufen am
  4. Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14, Art. 2 Abs. 1 lit. b , abgerufen am
  5. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. d , abgerufen am

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