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Bitcoin im Konkurs des Anbieters
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Bitcoin bei einem Schweizer Anbieter fällt im Konkurs nicht zwingend in die Masse. Seit dem 1. August 2021 sieht Artikel 242a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes die Herausgabe an den Kunden vor. Der Schutz hängt allerdings an einer Bedingung mit zwei Teilen. Ob ein Anbieter sie erfüllt, steht in seinen Bedingungen und nicht im Gesetz.
Die Bedingung, an der alles hängt
Der Wortlaut ist kurz genug, um ihn ganz zu lesen. Artikel 242a Absatz 2 SchKG:
Der Anspruch ist begründet, wenn der Gemeinschuldner sich verpflichtet hat, die kryptobasierten Vermögenswerte für den Dritten jederzeit bereitzuhalten und diese:
a. dem Dritten individuell zugeordnet sind; oder
b. einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Dritten zusteht.
Zwei Teile, beide müssen erfüllt sein. Erstens eine Verpflichtung, die Werte jederzeit bereitzuhalten. Das ist eine Frage des Vertrags. Zweitens eine Zuordnung, entweder einzeln oder über einen erkennbaren Anteil an einem gemeinsamen Bestand.
Sammelverwahrung ist damit ausdrücklich erlaubt. Ein Anbieter darf die Bestände seiner Kundschaft in einer gemeinsamen Wallet halten. Er muss nur jederzeit ausweisen können, welcher Anteil daran wem gehört. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil «alles auf einem Haufen» in der Diskussion oft mit «verloren» gleichgesetzt wird.
Was passiert, wenn die Bedingung nicht erfüllt ist. Dann bleibt eine gewöhnliche Forderung gegen die Konkursmasse. Bedient wird sie wie jede andere. Aus einem Bestand, den man für sein Eigentum hielt, wird eine Quote.
Der Weg über die Bank
Bei einer Bank läuft dasselbe über zwei andere Bestimmungen. Artikel 16 Ziffer 1bis des Bankengesetzes zählt kryptobasierte Vermögenswerte zu den Depotwerten, und zwar mit wortgleicher Bedingung: jederzeitiges Bereithalten, dazu individuelle Zuordnung oder erkennbarer Anteil an einer Gemeinschaft. Depotwerte werden nach Artikel 37d abgesondert, also aus der Masse herausgenommen.
Für den Fall, dass am Ende Bestand fehlt, gibt es eine eigene Regel. Artikel 37d verweist auf das Bucheffektengesetz, und dessen Artikel 19 sagt für sammelverwahrte Bestände: Zuerst werden Werte derselben Gattung abgesondert, die der Verwahrer auf eigene Rechnung hält. Reicht das nicht, tragen die Kunden den Fehlbestand «im Verhältnis ihrer Effektenguthaben der betreffenden Gattung». Es bleibt eine Ersatzforderung gegen den Verwahrer.
Warum die Einlagensicherung hier nicht hilft
Der Satz «bis CHF 100 000 ist alles gesichert» kommt in fast jedem Gespräch über Bankkonkurse vor. Für Kryptowerte trägt er nicht.
Artikel 37a des Bankengesetzes weist «Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten», bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse zu. esisuisse, die Trägerin der Einlagensicherung, beschreibt den Gegenstand als «Guthaben von Kunden auf Konten bei Banken». Kryptowerte kommen auf diesen Seiten nicht vor.
Das ist kein Nachteil, sondern ein anderer Mechanismus. Ein privilegierter Einleger bleibt Gläubiger und rückt nur in der Reihenfolge nach vorn. Wer Depotwerte hält, deren Bedingung erfüllt ist, bekommt sie heraus und ist gar nicht erst Gläubiger. Der zweite Weg ist der bessere, solange die Bedingung hält. Hält sie nicht, ist er der schlechtere, weil dann auch die CHF 100 000 fehlen.
Wenn die Verwahrung im Ausland liegt
Viele Anbieter verwahren nicht selbst. Die FINMA hat dazu am 12. Januar 2026 eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht und hält darin fest, dass bei einer Delegation an Dritte im Ausland die Befreiung von der Eigenmittelunterlegung nur analog gilt, «sofern gleichwertige Voraussetzungen eingehalten werden, d. h., wenn der ausländische Drittverwahrer ebenfalls prudenziell beaufsichtigt ist und das ausländische Recht den Konkursschutz für die verwahrten kryptobasierten Vermögenswerte sicherstellt».
Im selben Text benennt die FINMA das Gegenparteirisiko, «soweit die Aussonderbarkeit der kryptobasierten Vermögenswerte im Konkursfall des Dritten nicht sichergestellt ist», und schreibt, dass sich das Risiko wesentlich erhöht, wenn der Drittverwahrer selbst nicht beaufsichtigt wird. Sie hält zudem fest, dass die beaufsichtigten Institute diesen Risiken «in der Vergangenheit nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung getragen» haben.
Daraus folgt eine zweite Frage. Es genügt nicht, dass der Schweizer Anbieter reguliert ist. Wo der Bestand tatsächlich liegt, entscheidet mit.
Was der Schutz nicht abdeckt
Artikel 242a regelt den Konkurs. Er regelt nicht, was davor schiefgehen kann.
Ein Einbruch beim Anbieter ist kein Konkursfall. Werden Schlüssel gestohlen und Bestände abgezogen, fehlt der Bestand. Die Aussonderung greift dann ins Leere. Ob daraus ein Konkurs wird, entscheidet sich erst danach. Die FINMA nennt in ihrer Aufsichtsmitteilung genau diese Risiken zuerst: Cyber-Angriffe und «die Gefahr einer nicht ausreichend sorgfältigen Sicherung der Private Keys».
Ein Anbieter, der gar nicht verwahrt, ist von der Frage nicht betroffen. Artikel 242a setzt voraus, dass der Gemeinschuldner «zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Verfügungsmacht innehat». Wer Bitcoin sofort auf eine Adresse des Kunden schickt, hat sie nie. Bei diesen Anbietern stellt sich die Frage nach der Masse nicht, dafür trägt der Kunde die Verantwortung für seine Schlüssel von der ersten Minute an.
Und der Kursverlauf gehört nicht dazu. Ein herausgegebener Bestand ist derselbe Bestand wie vorher, in Bitcoin gemessen. Was er in Franken wert ist, hat mit dem Konkurs nichts zu tun.
Wonach sich fragen lässt
Hier stehen keine Namen. Welcher Anbieter die Bedingung erfüllt, lässt sich von aussen nicht feststellen. Eine Vermutung darüber wäre an der falschen Stelle. Was sich feststellen lässt, sind die Fragen.
- Steht in den Bedingungen, dass der Anbieter die Werte jederzeit für dich bereithält? Das ist der erste Teil der gesetzlichen Bedingung. Formeln wie «du brauchst keine eigene Wallet» beantworten sie nicht.
- Wie sind die Bestände zugeordnet? Einzeln oder über einen Anteil an einem Sammelbestand. Beides ist zulässig, und beides sollte dastehen.
- Verwahrt der Anbieter selbst oder über einen Dritten? Und wenn über einen Dritten: in welchem Land, und untersteht dieser dort einer Aufsicht.
- Nennen die Bedingungen die Aussonderung überhaupt? Manche Anbieter schliessen sie ausdrücklich aus. Das ist eine klare Auskunft und besser als Schweigen.
- Was steht zum Fehlbestand? Bei Sammelverwahrung ist die anteilige Tragung der gesetzliche Normalfall.
Herausgegeben wird nur, was jemand verlangt
Ein Punkt aus Absatz 1, der leicht übersehen wird: Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über Werte, «die von einem Dritten beansprucht werden». Der Anspruch kommt vom Kunden.
Was das praktisch heisst. Wer im Konkursfall belegen will, dass ihm ein Bestand zusteht, braucht den Nachweis über seine Position zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Ein Depot- oder Kontoauszug leistet das, ein Bildschirmfoto aus einer App weniger gut.
Ein Auszug pro Jahr genügt dafür. Wer ohnehin für die Steuererklärung einen Stand per 31. Dezember braucht, hat den Beleg bereits und muss ihn nur aufbewahren.
Was in der Schweiz anders ist
Die Rechtsgrundlage ist jünger und ausdrücklicher als in den meisten Ländern. Der DLT-Mantelerlass hat Artikel 242a SchKG und Artikel 16 Ziffer 1bis BankG am
- August 2021 eingefügt. Die FINMA nennt das Ergebnis in ihrer Aufsichtsmitteilung einen «umfassenden Konkursschutz für drittverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte».
Umfassend heisst nicht bedingungslos. Die Bedingung steht im selben Satz wie der Schutz, und sie zu prüfen ist Sache des Kunden.
Der Weg, der die Frage erübrigt
Wer die Bitcoin auf einer eigenen Adresse hält, stellt sich die Frage nach der Konkursmasse eines Anbieters gar nicht erst. Dafür trägt er die Verantwortung für die Wörter, aus denen sich die Wallet wiederherstellen lässt. Was dabei zu beachten ist, steht in Seed-Phrase sicher aufbewahren.
Welche Schweizer Anbieter eine Auszahlung auf eine eigene Adresse überhaupt vorsehen, steht unter welche Anbieter auszahlen und im Detail unter Schweizer Banken mit Bitcoin-Angebot.
Häufige Fragen
Sind meine Bitcoin weg, wenn der Anbieter Konkurs geht?
Nicht zwingend. Nach Artikel 242a SchKG können kryptobasierte Vermögenswerte aus der Konkursmasse herausgegeben werden, wenn der Anbieter sich verpflichtet hat, sie jederzeit bereitzuhalten, und sie dem Kunden zugeordnet sind. Ist die Bedingung nicht erfüllt, bleibt eine gewöhnliche Forderung gegen die Masse.
Gilt die Einlagensicherung von CHF 100 000 auch für Bitcoin?
Nein. Artikel 37a des Bankengesetzes privilegiert Einlagen, und esisuisse beschreibt gesicherte Guthaben als Guthaben von Kunden auf Konten bei Banken. Kryptowerte laufen über die Aussonderung, nicht über die Einlagensicherung.
Was heisst Sammelverwahrung für den Konkursfall?
Das Gesetz lässt sie ausdrücklich zu. Nach Artikel 242a Absatz 2 Buchstabe b genügt eine Zuordnung zu einer Gemeinschaft, sofern ersichtlich ist, welcher Anteil dem einzelnen Kunden zusteht. Fehlt am Ende Bestand, tragen die Kunden ihn nach Artikel 19 des Bucheffektengesetzes anteilig.
Wie lange habe ich Zeit, wenn die Konkursverwaltung ablehnt?
Zwanzig Tage. Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, setzt sie eine Frist von 20 Tagen für eine Klage beim Gericht am Konkursort. Wird sie versäumt, ist der Anspruch verwirkt.
Woran erkenne ich, ob ein Anbieter die Bedingung erfüllt?
An seinen Bedingungen und an seiner Produktbeschreibung. Die Fragen, die weiterhelfen, stehen weiter unten in diesem Artikel. Eine Antwort für einzelne Anbieter steht hier nicht, weil sie sich von aussen nicht prüfen lässt.
Quellen
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Artikel 242a , abgerufen am
- Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG), SR 952.0, Artikel 16 und 37a bis 37d , abgerufen am
- Bucheffektengesetz (BEG), SR 957.1, Artikel 19 , abgerufen am
- FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026, Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte, 12. Januar 2026 , abgerufen am
- esisuisse, Sicherung Schweizer Bankguthaben , abgerufen am
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