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Geld & Recht · Einstieg

Bitcoin und Steuern in der Schweiz

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Kursgewinne auf Bitcoin sind für Privatpersonen in der Schweiz steuerfrei. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen unterliegen nach Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nicht der Einkommenssteuer. Damit ist die häufigste Frage zum Thema beantwortet. Was trotzdem anfällt, steht weiter unten.

Was der Grundsatz genau sagt

Das Steuerrecht besteuert grundsätzlich alles, was zufliesst: Art. 16 Abs. 1 DBG erfasst «alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte». Ausnahmen brauchen eine ausdrückliche Norm. Absatz 3 ist eine davon.

Das Dossier Steuerinformationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung hält für Kryptowährungen fest, was daraus folgt: Beim beweglichen Privatvermögen sind Kapitalgewinne steuerfrei, und zwar nach Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. b des Steuerharmonisierungsgesetzes. Der Satz gilt für Bitcoin wie für eine Aktie.

Die Kehrseite gehört dazu: Wo der Gewinn steuerfrei ist, ist der Verlust nicht abziehbar. Wer zu einem schlechten Zeitpunkt verkauft, kann das nicht gegen sein Einkommen rechnen.

Was du tatsächlich deklarierst

Deklariert wird der Bestand. Der Gewinn bleibt aussen vor.

Bitcoin gehört ins Verzeichnis der Wertschriften und Guthaben, mit dem Wert per 31. Dezember. Massgebend ist laut ESTV der Verkehrswert am Stichtag, wie beim übrigen Privatvermögen auch.

Woher der Kurs kommt, ist geregelt und nicht deine Wahl:

Fall Massgebender Wert
Kryptowährung in der ESTV-Kursliste der offizielle Steuerwert der ESTV, ein Durchschnitt mehrerer Handelsplattformen
nicht in der Kursliste der Jahresendkurs derjenigen Plattform, über die du sie bezogen hast

Die ESTV veröffentlicht offizielle Steuerwerte für die zwanzig Kryptowährungen mit der grössten Marktkapitalisierung. Bitcoin ist darunter. Der Wert für das jeweilige Steuerjahr steht in der Kursliste unter ictax.estv.admin.ch. Diese Seite nennt keinen, weil er jedes Jahr ein anderer ist und ein hier abgeschriebener Wert schon im Januar falsch wäre.

Die Vermögenssteuer, und warum hier keine Zahl steht

Auf dem Bestand fällt Vermögenssteuer an. Wie hoch, lässt sich nicht allgemein sagen, und der Grund liegt in der Bauart des Systems.

Eine Vermögenssteuer des Bundes gibt es seit 1959 nicht mehr. Erhoben wird sie von Kantonen und Gemeinden. Der Betrag ergibt sich aus dem kantonalen Grundtarif, multipliziert mit dem Steuerfuss von Kanton, Gemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde. Dazu kommen Sozialabzüge und ein steuerfreies Minimum, die ebenfalls je Kanton anders ausgestaltet sind.

Deshalb steht hier keine Spanne. Ein Bereich «von X bis Y Prozent» kursiert in vielen Texten; belegen liess er sich für diesen Artikel nicht aus einer Primärquelle. Das ESTV-Dossier zur Vermögenssteuer beschreibt die Systematik und verweist für die kantonalen Zahlen auf seine Steuermäppchen-Tabellen, statt selbst eine Spanne zu nennen. Eine Zahl, die man nicht belegen kann, gehört nicht auf eine Seite, die Belege verspricht.

Was du stattdessen tun kannst: Nimm den Steuerrechner deines Kantons und gib deinen Bestand einmal mit und einmal ohne die Bitcoin ein. Die Differenz ist deine Antwort, und sie gilt für dich statt für einen Durchschnitt.

Wo doch Einkommen entsteht

Der Grundsatz betrifft den Kursgewinn. Er sagt nichts über Zuflüsse.

Lohn in Bitcoin. Die Schweizerische Steuerkonferenz empfiehlt, Zahlungs- Token steuerlich wie eine ausländische Währung zu behandeln. Folgt man dem, ist ein in Bitcoin ausgerichteter Lohn Einkommen wie jeder andere, bewertet im Zeitpunkt des Zuflusses.

Mining. Die ESTV unterscheidet danach, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Mining im heutigen Massstab verlangt erheblichen Rechenaufwand; ob das im Einzelfall als Erwerbstätigkeit oder als Liebhaberei gilt, hängt davon ab, ob die Tätigkeit überhaupt auf einen Überschuss angelegt ist. Bei juristischen Personen stellt sich die Frage nicht; dort ist eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit immer steuerbar.

Staking. Erträge daraus sind Zufluss und damit Einkommen, nicht Kursgewinn.

Alle drei Fälle sind Randfälle für jemanden, der Bitcoin kauft und liegen lässt. Sie stehen hier, weil sie oft mit dem Grundsatz vermischt werden.

Die Abgrenzung, die den Grundsatz kosten kann

Wer sehr aktiv handelt, kann als selbstständig erwerbend eingestuft werden. Dann sind die Gewinne steuerbar, die Verluste dafür abziehbar, was in schlechten Jahren auch für den Fiskus ein Risiko ist.

Das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 gibt dafür eine Vorprüfung vor. Die Steuerbehörden gehen «in jedem Fall» von privater Vermögensverwaltung aus, wenn fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
  2. Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr, also die Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse, beträgt höchstens das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  3. Die Kapitalgewinne sind nicht nötig, um fehlende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie weniger als 50 % des Reineinkommens der Steuerperiode ausmachen.
  4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert, oder die steuerbaren Vermögenserträge daraus sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung eigener Positionen.

Diese fünf Punkte stehen hier nicht nur nach dem Kreisschreiben: Die Steuerverwaltung des Kantons Bern gibt sie in ihrer Praxisdokumentation wortgleich wieder. Damit liegen zwei unabhängige Wiedergaben derselben Regel vor.

Kriterium 4 hat für Bitcoin eine Besonderheit, die anderswo nicht auffällt: Bitcoin wirft keine Vermögenserträge ab. Es gibt keine Zinsen und keine Dividenden, mit denen sich Schuldzinsen aufwiegen liessen. Wer einen Kredit auf seine Bitcoin aufnimmt, kann die zweite Hälfte dieses Kriteriums also gar nicht erfüllen. Was daraus folgt, steht unter Bitcoin als Kreditsicherheit.

Was in der Schweiz anders ist

In Deutschland und den Vereinigten Staaten ist der Kursgewinn der Steuertatbestand. Dort dreht sich alles um Haltefristen, Anschaffungskosten und die Frage, welcher Coin zuerst verkauft wurde.

Hier ist das nicht der Kern. Eine deutsche oder amerikanische Anleitung führt deshalb zu einer Rechnung über ein Problem, das es hier nicht gibt. Zwei andere Dinge zählen: die saubere Bewertung des Bestands am Stichtag und die Frage, ob die eigene Aktivität noch als Vermögensverwaltung durchgeht.

Ein Nebeneffekt: Weil der Gewinn steuerfrei ist, muss auch niemand eine lückenlose Anschaffungshistorie führen, um ihn zu berechnen. Aufzeichnungen sind trotzdem sinnvoll: für die Bewertung, für den Nachweis der Herkunft gegenüber einer Bank und für die Erben.

Wer noch vor dem ersten Kauf steht: Die Wege und ihre Kosten stehen an anderer Stelle. Steuerlich ändert die Wahl des Anbieters nichts. Sie ändert nur, wie leicht du am Jahresende an einen belegbaren Bestand kommst.

Häufige Fragen

Muss ich Kursgewinne auf Bitcoin versteuern?

Im Privatvermögen nicht. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Umgekehrt lassen sich Verluste auch nicht abziehen.

Wie deklariere ich Bitcoin in der Steuererklärung?

Als Vermögen per 31. Dezember, im Verzeichnis der Wertschriften und Guthaben. Massgebend ist der Verkehrswert am Stichtag; für die zwanzig grössten Kryptowährungen veröffentlicht die ESTV einen offiziellen Steuerwert.

Was gilt, wenn meine Kryptowährung nicht in der ESTV-Kursliste steht?

Dann ist der Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform massgebend, über die du sie bezogen hast. Notiere Plattform und Kurs, damit die Bewertung nachvollziehbar bleibt.

Ab wann gilt man als gewerbsmässiger Händler?

Das entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV nennt fünf Kriterien, bei deren kumulativer Erfüllung die Steuerbehörden in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung ausgehen. Werden sie nicht alle erfüllt, heisst das ausdrücklich nicht, dass Gewerbsmässigkeit vorliegt.

Wie hoch ist die Vermögenssteuer auf Bitcoin?

Das hängt vom Kanton und von der Gemeinde ab. Eine Bundes-Vermögenssteuer gibt es seit 1959 nicht mehr; der Satz ergibt sich aus dem kantonalen Grundtarif und dem Steuerfuss, dazu kommen Sozialabzüge und ein steuerfreies Minimum. Diese Seite nennt bewusst keinen pauschalen Satz.

Quellen

  1. ESTV, Dossier Steuerinformationen, «Kryptowährungen: verschiedene Mitteilungen», Oktober 2023 , abgerufen am
  2. ESTV, Kreisschreiben Nr. 36 «Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel», 27. Juli 2012 , abgerufen am
  3. Kanton Bern, Finanzdirektion, TaxInfo «Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel», Stand 14. Dezember 2023 , abgerufen am
  4. ESTV, Dossier Steuerinformationen, «Vermögenssteuer natürlicher Personen», Stand 1. Januar 2024 , abgerufen am
  5. ESTV, Kursliste (ICTax), Steuerwerte für Kryptowährungen , abgerufen am

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