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Bitcoin-ETF in der Schweiz

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An Schweizer Börsen wird kein Bitcoin-ETF gehandelt. Was dort unter diesem Namen gesucht und unter einem anderen gefunden wird, ist ein ETP, also eine besicherte Schuldverschreibung eines Unternehmens. Der Unterschied fällt im Depotauszug nicht auf und entscheidet darüber, was bei einem Ausfall des Emittenten geschieht.

Was SIX über diese Produkte sagt

Die Schweizer Börse beschreibt die Gattung in einem Satz:

ETPs sind besicherte, unverzinste und auf den Inhaber lautende Forderungsrechte (Schuldverschreibungen).

Und im nächsten die rechtliche Einordnung:

Diese Produkte fallen nicht unter das Kollektivanlagengesetz (KAG) und werden als solche nicht von der FINMA beaufsichtigt.

Forderungsrecht heisst: Du hast einen Anspruch gegen ein Unternehmen. Der Emittent schuldet dir die Wertentwicklung von Bitcoin. Ob du sie bekommst, hängt daran, dass er zahlungsfähig bleibt oder dass die hinterlegte Sicherheit reicht.

Warum es keinen Fonds gibt

Ein ETF ist ein Fonds, dessen Anteile an der Börse gehandelt werden. Fonds regelt in der Schweiz das Kollektivanlagengesetz, und dort scheitert die Sache an zwei Stellen.

Erstens am Gegenstand. Artikel 53 KAG: «Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.» Bitcoin ist keine Effekte, und was eine Effekte ist, steht eng gefasst im Finanzmarktinfrastrukturgesetz.

Zweitens an der Streuung. Die europäischen Fondsregeln, auf die Artikel 53 verweist, verlangen eine Verteilung über mehrere Anlagen. SIX nennt genau das als Grund für die Existenz der ETP: Während ETF im europäischen Rechtsrahmen strengen Diversifikationsvorschriften unterliegen, erschliessen ETP spezialisierte Märkte wie Kryptowährungen.

Ein anderer Fondstyp bliebe theoretisch offen. Artikel 71 KAG kennt «übrige Fonds für alternative Anlagen». Auf dem Schweizer Markt sind die Bitcoin-Produkte trotzdem ETP, und die FINMA behandelt sie in ihrer Aufsichtsmitteilung vom 12. Januar 2026 unter dem Titel «Angebot von strukturierten Produkten nach FIDLEG bzw. von Krypto-ETP».

Was der Unterschied im Ernstfall bedeutet

Hier liegt der Punkt, den die Produktwerbung selten ausführt. SIX formuliert ihn selbst:

ETF ETP
Rechtsnatur Anteil an einem Fonds Forderung gegen den Emittenten
Bei Ausfall des Emittenten Sondervermögen, bleibt geschützt kein Sondervermögen
Absicherung dagegen die Trennung vom Vermögen des Anbieters Besicherung zu 100 %, bei einer unabhängigen dritten Stelle hinterlegt
Aufsicht über das Produkt KAG, durch die FINMA keine Produktaufsicht nach KAG

Die Besicherung ist der Kern und keine Nebensache. SIX verlangt, dass jedes ETP zu hundert Prozent mit realen Werten oder Sicherheiten unterlegt ist, dass die Sicherheit bei einer unabhängigen dritten Stelle liegt und dass sie im Insolvenzfall zur Verfügung steht.

Damit verschiebt sich die Frage. Sie lautet, ob die Sicherheit da ist, wo sie sein soll, und ob sie im Konkursfall herausgegeben wird. Die Zahlungsfähigkeit des Emittenten tritt dahinter zurück. Für verwahrte Kryptowerte beantwortet das eine eigene Bestimmung, und sie steht in Bitcoin im Konkurs des Anbieters.

Was FIDLEG dabei verlangt

Ein ETP ist ein Finanzinstrument. Artikel 3 FIDLEG zählt dazu unter anderem Forderungspapiere und strukturierte Produkte einschliesslich Zertifikaten. Damit greifen Pflichten, die für Bitcoin selbst nicht gelten.

Ein Basisinformationsblatt ist Pflicht. Nach Artikel 58 FIDLEG muss der Ersteller eines Finanzinstruments vorgängig eines erstellen, wenn das Instrument Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wird.

Geprüft wird deine Person meistens nicht. Das überrascht viele, steht aber so in Artikel 13: «Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen die Finanzdienstleister weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung durchführen.» Der Anbieter muss dich vorher darauf hinweisen, dass keine Prüfung stattfindet.

Erst mit Beratung kommt die Prüfung. Wer eine Anlageberatung für einzelne Geschäfte erbringt, muss sich nach Artikel 11 über Kenntnisse und Erfahrungen erkundigen. Wer das ganze Portfolio berät oder verwaltet, muss sich nach Artikel 12 zusätzlich über finanzielle Verhältnisse und Anlageziele erkundigen.

Und die Segmentierung entscheidet mit. Artikel 4 teilt Kunden in Privatkunden, professionelle und institutionelle Kunden ein. Wer als professionell gilt, verliert einen Teil des Schutzes, weil der Anbieter dann Kenntnisse und Tragfähigkeit voraussetzen darf.

Was im Basisinformationsblatt steht

Das Blatt ist bei einem ETP der Ort, an dem die Angaben zusammenkommen, die über zwei Produkte entscheiden. Es ist kurz gehalten und für Privatkundinnen und Privatkunden geschrieben.

Drei Angaben lohnen die Suche darin:

  1. Wer der Emittent ist und in welchem Land er sitzt. Davon hängt ab, welches Recht im Ausfall gilt.
  2. Wie die Besicherung ausgestaltet ist. Wer die Sicherheit hält, in welcher Form sie vorliegt und wie oft sie geprüft wird.
  3. Was laufend abgezogen wird. Bei einem ETP wird die Gebühr üblicherweise dem Produkt entnommen und mindert die abgebildete Menge, statt separat belastet zu werden.

Der dritte Punkt erklärt einen häufigen Irrtum. Ein ETP bildet den Kurs nicht dauerhaft eins zu eins ab. Es bildet ihn abzüglich der laufenden Kosten ab, und über Jahre summiert sich das.

Steuerlich ändert sich wenig

Ein Kursgewinn aus einem ETP ist für eine Privatperson ein privater Kapitalgewinn auf beweglichem Vermögen und damit steuerfrei, so wie bei Bitcoin selbst. Der Bestand gehört in die Vermögenssteuer, bewertet zum Verkehrswert per 31. Dezember.

Der praktische Unterschied liegt beim Auszug. Ein ETP im Depot erscheint im Steuerauszug der Bank, mit Kurs und Stichtag. Wer Bitcoin selbst verwahrt, stellt die Angabe selbst zusammen. Was dabei gilt, steht in Bitcoin und Steuern in der Schweiz.

Die amerikanischen Fonds

In den Vereinigten Staaten sind die Bitcoin-Produkte tatsächlich Fonds. IBIT von BlackRock und die übrigen sind nach amerikanischem Recht zugelassen, und der Begriff ETF ist dort richtig.

In der Schweiz begegnen sie dir an einer bestimmten Stelle. In der Säule 3a setzen VIAC und finpension IBIT ein. Was dort gilt, wie hoch die Quote sein darf und was nicht geht, steht in Bitcoin in der Säule 3a.

Für den direkten Kauf gibt es hier keine allgemeine Antwort. Ob ein Schweizer Depot einen amerikanischen Fonds ausführt, hängt vom Institut und von der Vertriebszulassung ab. Das ist eine Frage an das eigene Institut und keine, die sich für alle beantworten lässt.

Was die Kotierung an der Börse hinzufügt

Die Produkte fallen nicht unter das Kollektivanlagengesetz. Sie sind aber an einer Börse kotiert, und die Börse stellt eigene Regeln auf.

SIX führt dafür ein Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products. Die FINMA verweist in ihrer Aufsichtsmitteilung darauf und hält fest, dass die Handelsplätze in ihren Regularien bereits heute spezifische Regeln für die Zulassung von Krypto-ETP und ihrer Besicherung erlassen haben.

Das ist eine zweite Ebene und keine Aufsicht über das Produkt. Ein Handelsplatz kann verlangen, dass ein Emittent bestimmte Angaben macht und eine Besicherung nachweist. Er beaufsichtigt den Emittenten nicht, und er haftet nicht für ihn.

Für dich heisst das: Die Kotierung ist ein Filter und keine Garantie. Sie sagt, dass ein Produkt die Aufnahmebedingungen erfüllt hat, nicht dass es zu dir passt.

Was in der Schweiz anders ist

Die Begriffe stimmen nicht überein, und die Suchbegriffe folgen den amerikanischen. Wer «Bitcoin ETF» eingibt, sucht meist ein Produkt, das es hier unter diesem Namen nicht gibt, und findet eines mit einer anderen Rechtsnatur.

Der zweite Unterschied ist die Besicherungspflicht. Sie ist eine Antwort auf genau das Problem, das die fehlende Fondsstruktur aufwirft, und sie ist in dieser Form eine schweizerische Lösung.

Wenn es doch der Bitcoin selbst sein soll

Ein ETP bildet den Kurs ab. Es verschafft dir keinen Schlüssel und keine Möglichkeit, ausserhalb des Depots darüber zu verfügen. Ob das genügt, hängt davon ab, warum du Bitcoin überhaupt hältst. Die Unterscheidung steht in Börse, ETF oder selbst verwahren.

Die Wege zum Bitcoin selbst stehen mit ihren Kosten und der Frage nach der Auslieferung an anderer Stelle.

Häufige Fragen

Gibt es einen Bitcoin-ETF in der Schweiz?

Nicht im rechtlichen Sinn. An der Schweizer Börse werden Exchange Traded Products gehandelt. SIX beschreibt sie als besicherte, unverzinste und auf den Inhaber lautende Forderungsrechte, die nicht unter das Kollektivanlagengesetz fallen.

Was ist der Unterschied zwischen ETF und ETP?

Ein ETF-Anteil ist ein Anteil an einem Sondervermögen und bleibt bei einem Ausfall des Emittenten geschützt. Ein ETP ist eine Forderung gegen den Emittenten. In der Schweiz muss sie dafür zu hundert Prozent besichert sein.

Warum gibt es keinen Bitcoin-ETF nach Schweizer Recht?

Ein Effektenfonds legt seine Mittel nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes in Effekten an und muss dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen. Bitcoin ist keine Effekte, und die europäischen Regeln verlangen zudem eine Streuung über mehrere Anlagen.

Kann ich als Schweizer den amerikanischen IBIT kaufen?

IBIT ist ein Fonds nach amerikanischem Recht. In der Säule 3a setzen ihn VIAC und finpension bereits ein. Für den direkten Kauf hängt es vom Depotanbieter und von der Vertriebszulassung ab; das ist eine Frage an das eigene Institut.

Prüft die Bank, ob ein Bitcoin-ETP zu mir passt?

Beim reinen Ausführen eines Auftrags nicht. Artikel 13 FIDLEG befreit von Angemessenheits- und Eignungsprüfung, verlangt aber, dass der Anbieter vorher darauf hinweist. Eine Prüfung findet erst bei Beratung oder Vermögensverwaltung statt.

Quellen

  1. SIX Swiss Exchange, Exchange Traded Products, Beschreibung und Abgrenzung zu ETF , abgerufen am
  2. Kollektivanlagengesetz (KAG), SR 951.31, Artikel 7, 53 und 71 , abgerufen am
  3. Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), SR 950.1, Artikel 3, 4, 11 bis 13 und 58 , abgerufen am
  4. FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026, Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte, 12. Januar 2026 , abgerufen am

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