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BitcoinBasis

Kaufen · Fortgeschritten

Börse, ETF oder selbst verwahren

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Willst du an Bitcoin beteiligt sein, hast du in der Schweiz drei Wege: über eine Börse oder App, über ein börsengehandeltes Produkt im Depot, oder durch Halten der Schlüssel. Der Unterschied liegt darin, was du am Ende tatsächlich hältst. Im Alltag fällt er nicht auf, im Ernstfall entscheidet er. Der Preis steht erst danach.

Die drei Wege nebeneinander

Börse oder App Börsengehandeltes Produkt Selbstverwahrung
Was du hältst einen Anspruch gegen ein Unternehmen ein Wertpapier, das den Kurs abbildet den Schlüssel
Wo es liegt im Konto des Anbieters im Wertschriftendepot in der eigenen Wallet
Wer verfügen kann der Anbieter, auf deine Weisung die Depotbank, auf deine Weisung du, unmittelbar
Handelszeiten rund um die Uhr Börsenzeiten jederzeit, ohne Gegenpartei
Laufende Kosten teils Depotgebühr Depotgebühr plus Produktkosten Netzwerkgebühr beim Bewegen
Was schiefgehen kann Anbieter fällt aus oder sperrt Emittent oder Verwahrstelle fällt aus eigener Fehler, Verlust der Sicherung
Rückgängig zu machen ja, durch Verkauf ja, durch Verkauf nur durch dich

In der zweiten Zeile steht der Unterschied, der die Wege trennt. Die ersten beiden enden bei einem Unternehmen, der dritte endet bei dir.

Börse oder App du Anbieter Bitcoin ein Anspruch Börsengehandeltes Produkt du Depot Emittent Verwahrer Bitcoin ein Wertpapier Selbstverwahrung du Schlüssel Bitcoin niemand dazwischen
Wer bei jedem Weg zwischen dir und den Bitcoin steht.

Anspruch gegen Verfügung

Der Unterschied klingt juristisch und ist praktisch.

Hältst du Bitcoin über einen Anbieter, hast du einen Anspruch: Das Unternehmen schuldet dir einen Bestand und muss ihn auf Verlangen verkaufen oder herausgeben. Das funktioniert, solange das Unternehmen funktioniert, und solange es die Herausgabe überhaupt vorsieht.

Hältst du die Schlüssel, hast du Verfügung: Du kannst die Bitcoin bewegen, ohne jemanden zu fragen, und niemand kann dich daran hindern. Der Preis dafür ist, dass dich auch niemand vor dir selbst schützt.

Aus diesem Unterschied folgt das Weitere. Wer Bitcoin hält, weil er am Kurs teilhaben will, braucht die Verfügung nicht. Wer ihn hält, um von keinem Unternehmen abzuhängen, braucht sie zwingend. Ein Anspruch ist für ihn eine andere Sache und keine schwächere Ausgabe derselben.

Der konkrete Fall: wo der Weg zu Ende ist

Das lässt sich an Schweizer Instituten zeigen, ohne eine Vermutung.

PostFinance. Die Produktbeschreibung führt in der Tabelle «Preise und Konditionen» die Zeile «Transfer (Empfangen und Senden)» mit dem Wert «Aktuell nicht verfügbar». Der Transfer ist damit in beide Richtungen ausgeschlossen.

Zürcher Kantonalbank. Auf der Hilfeseite steht wörtlich: «Derzeit ist es nicht möglich, Kryptowährungen an die Bank zu transferieren oder von der Bank ausliefern zu lassen.»

Swissquote. Weist die Abhebung auf eine eigene Adresse mit einem Preis aus: USD 10.

Bei den ersten beiden bleibt der dritte Weg dauerhaft verschlossen. Baust du dort einen Bestand auf und willst Jahre später zur Selbstverwahrung wechseln, hast du genau eine Möglichkeit: verkaufen, den Erlös auszahlen lassen, anderswo neu kaufen. Das löst einen steuerlich relevanten Vorgang aus und kostet zweimal Gebühren.

An dieser Frage hängt, ob die beiden anderen Wege offen bleiben. Sie gehört deshalb vor den ersten Kauf.

Börsengehandelte Produkte

Hier ist Vorsicht angebracht, und zwar in beide Richtungen.

Ein börsengehandeltes Produkt auf Bitcoin ist ein Finanzinstrument. Es wird über ein Wertschriftendepot gehalten, erscheint im Jahresauszug neben Aktien und Obligationen und unterliegt den Regeln, die für Finanzinstrumente gelten. Bitcoin selbst gilt als Zahlungstoken und damit grundsätzlich nicht als Finanzinstrument.

Was dafür spricht: Es passt in bestehende Strukturen. Wer ohnehin ein Depot führt, braucht keinen neuen Anbieter, keine neue Identifikation und keine eigene Verwahrung. Für Konten mit Vorschriften über zulässige Anlagen ist es teils der einzig gangbare Weg.

Was dagegen spricht: Es ist eine zusätzliche Ebene. Zwischen dem Halter und dem Bitcoin stehen ein Emittent, eine Verwahrstelle und ein Handelsplatz. Drei Stellen, die alle funktionieren müssen. Dazu kommen Produktkosten, die laufend anfallen, unabhängig davon, ob gehandelt wird.

Dieser Artikel vergleicht die drei Wege. Was die Produkte, die hier gehandelt werden, rechtlich sind, warum es in der Schweiz keinen Bitcoin-ETF gibt und was FIDLEG verlangt, steht in Bitcoin-ETF in der Schweiz.

Was Selbstverwahrung tatsächlich kostet

Bezahlt wird in Aufwand und Verantwortung. Beide Posten stehen hier nebeneinander.

Was wegfällt: Das Ausfallrisiko eines Unternehmens. Keine Sperre, keine Auszahlungsgrenze, keine Abhängigkeit davon, dass ein Anbieter sein Angebot weiterführt.

Was dazukommt: Eine Seed-Phrase: Eine Liste von meist 12 oder 24 Wörtern, aus der sich alle Schlüssel einer Wallet wiederherstellen lassen. Wer sie hat, hat die Bitcoin. Wer sie verliert, verliert sie., die sicher und dauerhaft aufbewahrt werden muss: offline, an zwei Orten, überlebensfähig gegen Feuer und Wasser. Eine geprobte Wiederherstellung. Eine Regelung für den Todesfall. Und die Einsicht, dass es bei einem Fehler keine Stelle gibt, die ihn rückgängig macht.

Selbstverwahrung beseitigt kein Risiko, sie tauscht eines gegen ein anderes. Das Ausfallrisiko eines regulierten Schweizer Instituts steht gegen das Risiko der eigenen Sorgfalt. Welches der beiden kleiner ist, hängt von der Person ab. Wie der Tausch praktisch aussieht, steht unter Seed-Phrase sicher aufbewahren.

Was in der Schweiz anders ist

Die Bankenvariante ist hier besonders naheliegend: Mehrere Institute bieten Bitcoin direkt im E-Banking an, und wer ohnehin ein Depot führt, bekommt den Bitcoin in denselben Steuerauszug. Dieser Komfort führt dazu, dass die Transferfrage seltener gestellt wird als anderswo. Sie ist hier leichter zu übersehen und wiegt gleich schwer.

Und die Aufsicht schützt nicht vor dem, worum es hier geht. Alle genannten Institute unterstehen der FINMA. Aufsicht sorgt dafür, dass ein Institut ordentlich arbeitet; sie sorgt nicht dafür, dass es einen Vermögenswert herausgibt, dessen Herausgabe es vertraglich gar nicht vorsieht.

Wie sich die Entscheidung ordnen lässt

Drei Fragen in der Reihenfolge, in der sie auseinanderfallen. Welche Antwort die richtige ist, hängt an der Person:

  1. Soll der Bestand dauerhaft von keinem Unternehmen abhängen? Wenn ja, führt kein Weg an der Verfügung vorbei, und alles Weitere ist eine Frage der Umsetzung.
  2. Wenn nein: Soll er ins bestehende Depot? Dann ist das börsengehandelte Produkt der Weg, der am wenigsten Neues verlangt.
  3. Wenn weder noch: Börse oder App, mit der Prüfung, ob der Transfer möglich bleibt, damit Frage 1 auch später noch beantwortet werden kann.

Bist du bei Frage 1 unsicher, hast du einen guten Grund, den Anbieter so zu wählen, dass die Antwort offen bleibt. Das ist die einzige der drei Entscheidungen, die sich nachträglich nicht bei jedem Institut korrigieren lässt. Welche Anbieter es gibt und was sie kosten, steht unter welcher Anbieter die Auszahlung zulässt.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Bitcoin-ETF und echtem Bitcoin?

Ein börsengehandeltes Produkt ist ein Wertpapier, dessen Wert sich am Bitcoin-Kurs bemisst. Es wird über ein Depot gehalten, ist mit Aktien und Fonds vergleichbar handelbar und unterliegt den Regeln für Finanzinstrumente. Bitcoin selbst zu halten heisst dagegen, einen kryptografischen Schlüssel zu kontrollieren.

Ist Selbstverwahrung sicherer als eine Börse?

Sie schützt vor einem anderen Risiko. Bei einem Anbieter hängt der Bestand daran, dass das Unternehmen leistungsfähig und leistungswillig bleibt. Bei Selbstverwahrung hängt er an der eigenen Sicherung. Dafür gibt es keine Stelle, die einen Fehler rückgängig macht.

Kann ich später von der Börse zur Selbstverwahrung wechseln?

Nur wenn der Anbieter den Transfer auf eine eigene Adresse zulässt. Bei der Zürcher Kantonalbank und bei PostFinance ist er nach deren eigenen Angaben nicht möglich; dort bleibt als Weg nur der Verkauf und ein Neukauf anderswo.

Quellen

  1. PostFinance, Produktbeschreibung Krypto (460.380 de, Stand 05.2026) , abgerufen am
  2. Zürcher Kantonalbank, Kryptowährungen , abgerufen am
  3. Swissquote, Preise Kryptowährungen , abgerufen am
  4. BIP-39: Mnemonic code for generating deterministic keys , abgerufen am

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