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Bitcoin-Mining und Steuern in der Schweiz
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Ob geschürfte Bitcoin steuerbares Einkommen sind, entscheidet sich an einer einzigen Unterscheidung: selbstständige Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei. Die ESTV beschreibt beide Fälle in ihrem Dossier zu Kryptowährungen. Für den Privatmann mit einem Rechner im Keller fällt die Antwort günstig aus. An der Vermögenssteuer ändert das nichts.
Dieser Artikel behandelt die steuerliche Folge. Ob sich Schürfen beim Schweizer Strompreis überhaupt rechnet und wo die Nischen liegen, steht unter Bitcoin-Mining in der Schweiz.
Der Punkt, an dem es sich entscheidet
Die ESTV setzt zuerst den Massstab und schreibt in Ziffer 4.1: «Das Mining ist heute nur noch mit einem enormen Rechenaufwand und demzufolge unter Einsatz grosser Rechnerfarmen zu bewerkstelligen. Dies ist entscheidend zur Beantwortung der Frage nach dessen steuerlichen Behandlung.»
Daraus folgen zwei Fälle. Beide stehen im selben Abschnitt.
Der erste: «Mining zu betreiben, erfordert eine zielgerichtete Strategie und bedeutende Investitionen, um nachhaltig Gewinn zu erzielen. Diese Tätigkeiten führen im Normalfall zur Erfüllung der für eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzten Kriterien.»
Der zweite: «Das private Betreiben eines Computers, um Coins zu schürfen, wird im Normalfall zu keinem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, also zu keinem Gewinn, führen. Diese Tätigkeit wird somit steuerrechtlich als Liebhaberei oder Hobby betrachtet.»
Die Grenze verläuft an Aufbau und Absicht, nicht am erzielten Ertrag. Wer eine Anlage plant, dafür Geld einsetzt und auf Dauer Gewinn anstrebt, ist im ersten Fall. Wer einen vorhandenen Rechner mitlaufen lässt, ist im zweiten.
Was gilt, wenn es Erwerbstätigkeit ist
Dann greift, was für jede selbstständige Erwerbstätigkeit gilt. Die ESTV verweist dafür auf das Massgeblichkeitsprinzip: Die steuerliche Gewinnermittlung richtet sich nach der handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung, und «handelsrechtlich nicht verbuchte Aufwendungen können steuerrechtlich nicht geltend gemacht werden».
Für die Stromrechnung heisst das zweierlei. Sie ist grundsätzlich abziehbar, weil sie geschäftsmässig begründeter Aufwand ist. Und sie ist es nur, wenn sie verbucht wurde. Wer ohne Buchhaltung mint und im Nachhinein Kosten geltend machen will, hat dafür keine Grundlage.
Die Geräte gehören dann zum Geschäftsvermögen. Nach der Präponderanzmethode zählt dazu, was ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient. Für die Bewertung gelten dann die für die Einkommenssteuer massgeblichen Ansätze.
Bei einer juristischen Person stellt sich die Frage nicht. Die ESTV hält in Ziffer 4.1.2 fest, dass gewerbliche und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften «immer als gewinnorientierte und somit steuerbare Tätigkeiten» qualifizieren.
Die Folge, die nicht im Steuerrecht steht
Selbstständige Erwerbstätigkeit ist ein Begriff, den zwei Systeme benutzen. Neben der Steuer greift die Alters- und Hinterlassenenversicherung darauf zu.
Artikel 8 des AHV-Gesetzes erhebt vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einen Beitrag von 8,1 Prozent. Liegt das Einkommen unter CHF 60 500 und über CHF 10 100, sinkt der Satz nach einer Skala bis auf 4,35 Prozent. Bei CHF 10 000 oder weniger im Jahr gilt ein Mindestbeitrag von CHF 435, es sei denn, er ist bereits über einen Lohn entrichtet.
Was davon abgezogen werden darf, steht in Artikel 9: die zur Erzielung des Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten, geschäftsmässig begründete Abschreibungen und die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste. Das Wort «verbucht» steht dort ebenso wie im Steuerrecht.
Wer als Angestellter arbeitet und nebenher mint, zahlt den Mindestbeitrag nicht doppelt. Wer ausschliesslich mint, meldet sich bei der Ausgleichskasse an. Eine Steuerfrage ist das nicht. In Steuerartikeln zu Mining taucht sie trotzdem nie auf.
Die Vermögenssteuer gilt in beiden Fällen
Was gemint wurde, ist Vermögen. Besteuert wird es unabhängig davon, wie es entstanden ist. Die ESTV formuliert das in Ziffer 6.1 so: Die Vermögenssteuer wird «auch für Kryptowährungen erhoben, welche die Steuerpflichtigen vorgängig mit ihren (steuerbaren) Einkünften finanziert haben».
Für die Bewertung gilt der Verkehrswert per 31. Dezember. Die Reihenfolge, die die ESTV in Ziffer 6.2 dafür vorgibt:
| Fall | Massgeblich ist |
|---|---|
| Die ESTV publiziert einen Steuerwert | dieser offizielle Steuerwert |
| Kein offizieller Kurs, aber ein Handelsplatz | dessen Jahresendkurs |
| Kein Bewertungskurs ermittelbar | der ursprüngliche Kaufpreis in Franken |
Für Bitcoin greift der erste Fall. Die ESTV publiziert die Steuerwerte für die
zwanzig Kryptowährungen mit der grössten Marktkapitalisierung; sie entsprechen
nach eigener Angabe dem Durchschnitt verschiedener Handelsplattformen und
stehen in der Kursliste unter ictax.admin.ch.
Der Satz selbst ist kantonal. Wie hoch die Vermögenssteuer ausfällt, hängt vom Wohnkanton und von der Gemeinde ab. Alle Kantone kennen zudem Freibeträge. Eine Zahl steht hier deshalb nicht.
Was später mit den geschürften Bitcoin geschieht
Die Einordnung wirkt über den Tag des Zuflusses hinaus. Das ist die Folge, die am häufigsten übersehen wird.
Bei Liebhaberei liegen die Bitcoin im Privatvermögen. Ein späterer Verkauf mit Gewinn ist dann ein privater Kapitalgewinn auf beweglichem Vermögen und nach Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer steuerfrei.
Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit liegen sie im Geschäftsvermögen. Dort gilt das Gegenteil: Kapitalgewinne aus Geschäftsvermögen sind nach Artikel 18 Absatz 2 DBG steuerbares Einkommen. Verluste sind im Gegenzug abziehbar.
Der Unterschied kann grösser sein als die Steuer auf dem Mining-Ertrag selbst. Wer über Jahre schürft und den Bestand hält, hat den Ertrag einmal versteuert. Ob der Wertzuwachs darauf ebenfalls steuerbar wird, entscheidet sich an derselben Einordnung.
Welche Vermögenswerte zum Geschäftsvermögen zählen, bestimmt die Präponderanzmethode: alles, was ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient.
Die Abgrenzung zum gewerbsmässigen Handel
Zwei Begriffe klingen ähnlich und meinen Verschiedenes. Selbstständige Erwerbstätigkeit durch Mining betrifft das Erzeugen neuer Einheiten. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel betrifft das Kaufen und Verkaufen.
Für den zweiten Fall gibt das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012 eine Vorprüfung mit fünf Kriterien vor. Erfüllt jemand sie kumulativ, gehen die Steuerbehörden «in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen» aus. Sind sie es nicht, «kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden», und es wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.
Die fünf Kriterien und was daraus für die Steuererklärung folgt, stehen in Bitcoin und Steuern in der Schweiz. Dieser Artikel behandelt allein den Mining-Fall.
Was in der Schweiz anders ist
Die Unterscheidung zwischen Erwerbstätigkeit und Liebhaberei ist keine Krypto-Erfindung. Sie stammt aus einer langjährigen Rechtsprechung zu allen Tätigkeiten, die zwischen Beruf und Hobby liegen, und die ESTV verweist ausdrücklich darauf. Wer verstehen will, wie sein Fall beurteilt wird, findet die Antwort deshalb nicht in Krypto-Literatur, sondern im allgemeinen Steuerrecht.
Der zweite Unterschied ist die Kursliste. Dass eine Behörde einen offiziellen Jahresendwert für Bitcoin publiziert, nimmt der Deklaration die häufigste Streitfrage ab. In vielen Ländern muss der Steuerpflichtige den Wert selbst begründen.
Was hier bewusst nicht steht
Ob sich Mining in der Schweiz rechnet. Das hängt an Strompreis, Gerätepreis, Netzwerkschwierigkeit und Kursentwicklung. Die letzte Grösse ist auf dieser Seite ausgeschlossen, und ohne sie wäre jede Rechnung unvollständig.
Ab welchem Umfang ein Steueramt von Erwerbstätigkeit ausgeht. Die ESTV nennt keine Schwelle, weder in Franken noch in Rechenleistung. Sie beschreibt Merkmale, und die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
Was für Staking gilt. Das ist ein anderer Vorgang mit einer eigenen Behandlung. Er gehört nicht zu Bitcoin.
Der eine Schritt, der sich lohnt
Entscheide vor dem ersten Franken Investition, in welchem der beiden Fälle du bist, und richte die Unterlagen danach ein. Wer als selbstständig Erwerbender mint, braucht ab dem ersten Tag eine Buchhaltung, weil sich nicht verbuchter Aufwand später nicht mehr abziehen lässt.
Wie die Bestände in die Steuererklärung kommen und warum private Kapitalgewinne steuerfrei bleiben, steht in Bitcoin und Steuern in der Schweiz. Wer Bitcoin lieber kauft als schürft, findet die Wege dorthin und ihre Kosten.
Häufige Fragen
Muss ich geschürfte Bitcoin versteuern?
Das hängt davon ab, wie gemint wird. Die ESTV betrachtet Mining mit bedeutenden Investitionen im Normalfall als selbstständige Erwerbstätigkeit; dann ist der Ertrag Einkommen. Das private Betreiben eines Computers gilt als Liebhaberei und führt zu keinem steuerbaren Einkommen.
Kann ich die Stromkosten abziehen?
Nur bei selbstständiger Erwerbstätigkeit, und nur wenn sie verbucht sind. Es gilt das Massgeblichkeitsprinzip: Handelsrechtlich nicht verbuchte Aufwendungen lassen sich steuerrechtlich nicht geltend machen. Bei Liebhaberei gibt es keinen Abzug.
Wie werden geminte Bitcoin bewertet?
Für die Vermögenssteuer zum Verkehrswert per 31. Dezember. Die ESTV publiziert für die zwanzig grössten Kryptowährungen offizielle Steuerwerte, die dem Durchschnitt verschiedener Handelsplattformen entsprechen.
Lohnt sich Mining in der Schweiz?
Diese Frage beantwortet dieser Artikel nicht. Er behandelt die steuerliche Behandlung, nicht die Rentabilität, weil dafür Strompreis, Gerätepreis und Netzwerkschwierigkeit zusammenkommen müssten.
Quellen
- ESTV, Dossier Steuerinformationen, «Kryptowährung: verschiedene Aktualitäten und Mitteilungen», Oktober 2023, Ziffern 4.1 und 6.2 , abgerufen am
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 36 «Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel», 27. Juli 2012, Ziffer 3 , abgerufen am
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10, Artikel 8 und 9 , abgerufen am
- ESTV, Kursliste (ICTax), Steuerwerte für Kryptowährungen , abgerufen am
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