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BitcoinBasis

Geld & Recht · Fortgeschritten

Was die FINMA für dich bedeutet

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Die FINMA beaufsichtigt Unternehmen und keine Kryptowährungen. Eine von ihr bewilligte Bitcoin gibt es deshalb nicht. Was es gibt, ist eine Bewilligung für das Institut, bei dem du kaufst oder verwahrst, und die sagt etwas Bestimmtes und Begrenztes aus. Was genau, steht hier.

Was das Gesetz der Aufsicht aufträgt

Art. 4 FINMAG nennt das Ziel in einem Satz: «Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte.»

Die vier Wörter «nach Massgabe der Finanzmarktgesetze» tragen den halben Satz. Geschützt wird, was die einzelnen Gesetze vorsehen, und nicht mehr. Wo kein Gesetz eine Regel aufstellt, entsteht durch die Aufsicht auch keine.

Die FINMA beschreibt ihren eigenen Wirkungsweg entsprechend über die Solvenz der beaufsichtigten Institute: Der Schutz des Einzelnen ergibt sich daraus, dass die Institute zahlungsfähig bleiben.

Wer beaufsichtigt wird und wer nicht

Beaufsichtigt
Bank mit Kryptoangebot ja, als Bank
Wertpapierhaus ja
Fintech-Unternehmen mit entsprechender Bewilligung ja, in der eigenen Kategorie
Handelsplattform für kryptobasierte Werte je nach Ausgestaltung
Bitcoin selbst nein, es gibt keinen Emittenten
Deine eigene Wallet nein
Ein Anbieter ohne bewilligungspflichtige Tätigkeit nein, und das ist zulässig

Die letzte Zeile führt am häufigsten in die Irre. Wer im Verzeichnis nicht steht, handelt nicht zwingend unzulässig. Es kann sein, dass seine Tätigkeit keine Bewilligung verlangt, etwa weil er keine fremden Werte hält. Wer umgekehrt eine Bewilligung führt, ist damit nicht für alles bewilligt, was er anbietet.

Was eine Bewilligung dir gibt

Laufende Aufsicht über das Institut. Eigenmittel, Organisation, Risikomanagement und Revision werden geprüft. Das senkt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Anbieter unbemerkt in Schieflage gerät.

Regeln zum Umgang mit Kundenwerten. Die FINMA hat am 12. Januar 2026 eine Aufsichtsmitteilung zur Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte veröffentlicht. Sie richtet sich an die beaufsichtigten Institute und beschreibt, wie diese Werte zu halten sind.

Einen Ansprechpartner für Aufsichtsrecht. Wer den Verdacht hat, dass ein Anbieter gegen Finanzmarktrecht verstösst, kann das melden.

Was sie dir nicht gibt

Keine Produktprüfung. Für Finanzprodukte gibt es in der Schweiz kein allgemeines Zulassungsverfahren. Niemand prüft für dich, ob ein Angebot sinnvoll ist.

Keine Einlagensicherung für Kryptowerte. Die Sicherung von bis zu CHF 100’000 gilt für Bankguthaben. Kryptobasierte Werte fallen nicht darunter. Für sie greift die Aussonderung nach Art. 242a SchKG, und die stellt eigene Bedingungen an Vertrag und Zuordnung. Der Ablauf steht unter Bitcoin im Konkurs des Anbieters.

Kein Schiedsspruch in deinem Fall. Die FINMA entscheidet keine Streitigkeit zwischen dir und einem Anbieter und spricht dir kein Geld zu. Dafür gibt es die Ombudsstelle des Anbieters und den Zivilweg.

Keine Aussage über den Kurs. Aufsicht bezieht sich auf Institute. Ob ein Vermögenswert steigt oder fällt, ist nicht Gegenstand der Aufsicht.

Die Warnliste, und was sie tatsächlich bedeutet

Neben der Liste der bewilligten Institute führt die FINMA eine zweite, öffentliche Liste. Sie heisst Warnliste und wird häufig missverstanden.

Sie ist keine Liste überführter Betrüger. Nach der eigenen Beschreibung der FINMA stehen dort Unternehmen und Personen, bei denen sie «Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeit eingeleitet» hat, «den Verdacht jedoch nicht weiter abklären» konnte, weil die Unternehmen «ihrer Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind oder falsche Angaben gemacht haben». Ein Eintrag ist auch möglich, wenn die Untersuchungen eine erhebliche Gefährdung von Anlegern vermuten lassen.

Daraus folgt eine Lesart in beide Richtungen. Ein Eintrag ist ein deutliches Warnsignal, und er ist kein Urteil. Umgekehrt heisst das Fehlen eines Eintrags nicht, dass ein Anbieter geprüft und für gut befunden wurde. Die meisten Unternehmen der Welt stehen aus dem einfachen Grund nicht darauf, dass niemand sie untersucht hat.

Die FINMA verweist daneben auf die Warnliste der Kantonspolizei Zürich und auf das internationale Warnsystem der IOSCO. Wer einen unbekannten Anbieter prüft, sieht in allen dreien nach.

Was geschieht, wenn jemand ohne Bewilligung tätig ist

Erhält die FINMA Hinweise, dass ein Anbieter eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt, leitet sie Abklärungen ein. Erhärtet sich der Verdacht, kann sie ein Enforcement-Verfahren führen und Massnahmen verfügen, «die bis hin zu einer Liquidation des Unternehmens führen können».

Für dich als Kunden ist das kein Ersatz für Vorsicht. Ein Liquidationsverfahren setzt ein, nachdem etwas geschehen ist. Was dabei noch an Vermögen vorhanden ist, entscheidet darüber, was zurückkommt, und diese Frage beantwortet das Konkursrecht und nicht das Aufsichtsrecht.

Die Prüfung, die zwei Minuten dauert

  1. Namen in der Bewilligungsliste der FINMA suchen. Sie ist öffentlich und nach Kategorien geordnet.
  2. Kategorie lesen. Bank, Wertpapierhaus und Fintech-Bewilligung bedeuten Verschiedenes. Die Kategorie sagt, wofür die Aufsicht gilt.
  3. Sitz im Handelsregister nachsehen. Er entscheidet, welches Recht in einem Konkurs angewendet würde.
  4. Geschäftsbedingungen zur Verwahrung lesen. Ob der Anbieter die Werte selbst hält oder weitergibt, steht dort und sonst nirgends.

Warum der vierte Punkt mehr aussagt als jede Werbeaussage über den Standort der Schlüssel, steht unter Wo die Schlüssel liegen.

Was in der Schweiz anders ist

Die Aufsicht ist institutsbezogen und nicht produktbezogen. Das unterscheidet die Schweiz von Rechtsordnungen, die einzelne Kryptowerte zulassen oder verbieten. Hier entscheidet die Tätigkeit eines Unternehmens darüber, ob eine Bewilligung nötig ist.

Die Kategorie «Fintech» gibt es seit 2019 als eigene Bewilligung. Sie erlaubt die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu einer festgelegten Grenze und stellt geringere Anforderungen als eine Banklizenz. Ein Anbieter mit dieser Bewilligung ist beaufsichtigt und keine Bank.

Welche Schweizer Banken Bitcoin überhaupt anbieten, und welche ihn wieder herausgeben, steht mit Quellen unter Banken mit Bitcoin-Angebot.

Was dieser Artikel nicht behandelt

Die aufsichtsrechtliche Einordnung einzelner Anbieter. Sie hängt an der konkreten Tätigkeit, ändert sich mit dem Geschäftsmodell und wird hier nicht je Anbieter beurteilt. Was sich belegen lässt, ist die Eintragung in der öffentlichen Liste, und die kannst du selbst nachsehen.

Wer zuerst wissen will, welche Kaufwege es in der Schweiz überhaupt gibt, findet dort den Überblick.

Häufige Fragen

Ist Bitcoin von der FINMA zugelassen?

Nein, und die Frage geht an der Zuständigkeit vorbei. Die FINMA beaufsichtigt Institute wie Banken, Wertpapierhäuser und Fintech-Unternehmen. Für eine Kryptowährung gibt es kein Zulassungsverfahren, weil hinter ihr kein Emittent steht, der eine Bewilligung beantragen könnte.

Sind meine Bitcoin bei einem FINMA-bewilligten Anbieter sicher?

Die Bewilligung sagt, dass der Anbieter beaufsichtigt ist und Eigenmittel- und Organisationsvorschriften einhalten muss. Sie sagt nichts darüber, ob dein Bestand im Konkurs herausgegeben wird. Das entscheidet Art. 242a SchKG anhand der vertraglichen Ausgestaltung.

Gilt die Einlagensicherung von CHF 100'000 auch für Bitcoin?

Nein. Die Einlagensicherung schützt Bankguthaben, also Forderungen in Franken oder Fremdwährung. Kryptobasierte Vermögenswerte fallen nicht darunter; für sie gelten die Aussonderungsregeln des DLT-Rechts.

Kann ich mich bei der FINMA über einen Anbieter beschweren?

Melden lässt sich ein Verdacht auf einen Verstoss gegen Finanzmarktrecht. Die FINMA entscheidet aber keine Streitigkeit zwischen dir und dem Anbieter und spricht dir kein Geld zu. Dafür sind die Ombudsstelle des Anbieters und die Zivilgerichte zuständig.

Wie finde ich heraus, ob ein Anbieter bewilligt ist?

Über die öffentliche Liste der bewilligten Institute und Personen auf der Website der FINMA. Steht ein Anbieter nicht darin, heisst das nicht zwingend, dass er unzulässig handelt; es kann sein, dass seine Tätigkeit keine Bewilligung erfordert.

Quellen

  1. Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), SR 956.1, Artikel 4 Ziele der Finanzmarktaufsicht , abgerufen am
  2. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Artikel 242a , abgerufen am
  3. FINMA, Client protection , abgerufen am
  4. FINMA, Bewilligte Institute und Personen , abgerufen am
  5. FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026, Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte, 12. Januar 2026 , abgerufen am

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