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BitcoinBasis

Geld & Recht · Fortgeschritten

Wo die Schlüssel liegen

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Mehrere Schweizer Anbieter werben damit, dass die Schlüssel das Land nicht verlassen. Der Satz klingt nach einer Zusicherung und ist von aussen nicht überprüfbar. Das Konkursrecht stellt zudem eine andere Frage: Es will wissen, was vereinbart wurde und wie zugeordnet ist, nicht wo etwas aufbewahrt wird.

Was ein Schlüssel ist

Ein privater Schlüssel ist eine sehr grosse Zahl. Aus ihr lässt sich die Adresse ableiten und mit ihr eine Verfügung unterzeichnen. Bitcoin selbst liegen nirgends. Was existiert, ist ein Eintrag im weltweit verteilten Register, vorhanden auf jedem Knoten.

Daraus folgt die Schwierigkeit mit dem Ort. Eine Zahl lässt sich abschreiben, fotografieren oder kopieren, ohne dass das Original irgendwohin geht. Wenn ein Anbieter versichert, der Schlüssel verlasse die Schweiz nicht, kann das zutreffen und trotzdem eine Kopie anderswo liegen. Der Satz schliesst nichts aus, was jemand prüfen könnte.

Ein Gegenstand verhält sich anders. Bei einem Goldbarren im Tresor ist der Ort eine Tatsache. Wer ihn wegträgt, hat ihn weggetragen. Diese Anschauung überträgt die Werbeaussage auf etwas, das anders funktioniert.

Wonach das Gesetz fragt

Für den Fall, der interessiert, steht die Antwort in Art. 242a SchKG. Er regelt die Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte aus einem Konkurs. Genannt sind zwei Bedingungen.

Der Anspruch ist nach Absatz 2 begründet, wenn sich der Gemeinschuldner verpflichtet hat, die Werte «für den Dritten jederzeit bereitzuhalten», und diese entweder «dem Dritten individuell zugeordnet sind» oder «einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Dritten zusteht».

Was sich von aussen prüfen lässt

Drei Angaben lassen sich ohne Mitwirkung des Anbieters nachsehen. Alle drei sagen etwas anderes aus als die Werbeaussage.

Was Wo Was es beantwortet
Sitz und Rechtsform Zefix, der zentrale Firmenindex Welches Recht auf die Gesellschaft anwendbar ist und wo ein Konkurs eröffnet würde
Bewilligung Bewilligungsliste der FINMA Ob der Anbieter beaufsichtigt ist und in welcher Kategorie
Unterverwahrung Geschäftsbedingungen des Anbieters Ob er die Werte selbst hält oder an Dritte weitergibt, und an wen

Der dritte Punkt ist der ergiebigste und wird am seltensten gelesen. Wenn die Bedingungen erlauben, Werte bei einem Unterverwahrer zu halten, dann ist die Kette länger als die Werbeaussage vermuten lässt. Jedes weitere Glied hat einen eigenen Sitz und ein eigenes Konkursrisiko.

Was sich nicht prüfen lässt

Der Aufbewahrungsort der Schlüssel. Kein Kunde bekommt Zutritt. Selbst mit Zutritt wäre nur zu sehen, dass an diesem Ort etwas liegt. Ob es das einzige Exemplar ist, folgt daraus nicht.

Die Zahl der Kopien. Jede ernsthafte Verwahrung führt Sicherungskopien, weil sonst ein Brand den Bestand vernichtet. Wie viele es sind und wo sie liegen, gehört zum Sicherheitskonzept und wird aus guten Gründen nicht veröffentlicht.

Wer im Haus Zugriff hat. Verwahrer beschreiben Vieraugenprinzip und geteilte Schlüssel. Nachprüfen lässt sich das nicht. Ein Prüfbericht verlagert die Frage auf den Prüfer.

Was ein Reservenachweis leistet

Manche Verwahrer veröffentlichen einen Nachweis über ihre Bestände. Er funktioniert so: Der Anbieter zeigt Adressen im Bitcoin-Register, über die er verfügt. Mit einer Unterschrift belegt er, dass er den Schlüssel dazu kennt. Jeder kann den Bestand auf diesen Adressen selbst nachsehen.

Das beantwortet die eine Hälfte der Frage. Es zeigt, dass zu einem Zeitpunkt ein bestimmter Bestand vorhanden war und dass der Anbieter darüber verfügen konnte.

Die andere Hälfte bleibt offen. Ein Bestand sagt nichts über die Verbindlichkeiten. Wer doppelt so viele Guthaben in seinen Büchern führt, wie er an Bitcoin hält, kann trotzdem einen einwandfreien Reservenachweis vorlegen. Manche Verfahren binden deshalb auch die Verbindlichkeiten ein. Dann hängt die Aussage daran, dass die Buchhaltung vollständig eingeflossen ist.

Und der Zeitpunkt ist ein Problem für sich. Ein Nachweis gilt für den Augenblick der Messung. Was danach geschieht, steht nicht darin. Wer den Bestand für die Dauer der Prüfung leiht, besteht sie.

Für die Frage nach dem Ort der Schlüssel sagt ein Reservenachweis nichts. Er zeigt, dass jemand einen Schlüssel kennt. Wo dieser liegt und wie viele Kopien davon existieren, bleibt offen.

Die Kette hinter dem Anbieter

Wer die Geschäftsbedingungen liest, findet dort in der Regel eine Klausel zur Unterverwahrung. Sie erlaubt dem Anbieter, die Werte bei einem Dritten zu halten.

Damit wird aus einer Beziehung eine Kette. Jedes Glied bringt eigene Merkmale mit: einen eigenen Sitz, ein eigenes anwendbares Recht, eine eigene Bewilligungslage und ein eigenes Konkursrisiko. Die Werbeaussage über den Standort der Schlüssel bezieht sich fast immer auf das erste Glied.

Zu prüfen ist deshalb, ob die Bedingungen den Unterverwahrer nennen. Steht dort nur, dass Unterverwahrung zulässig ist, ohne den Namen, dann ist die Kette von aussen nicht nachvollziehbar. Das ist keine Unregelmässigkeit und durchaus verbreitet. Es begrenzt, was eine Zusicherung über den Ort überhaupt aussagen kann.

Die Frage, die an ihre Stelle tritt

Wer den Schlüssel selbst hält, muss keiner Zusicherung glauben. Dann liegt er dort, wo man ihn hingelegt hat. Die Zahl der Kopien ist die, die man selbst angefertigt hat.

Das verschiebt die Verantwortung vollständig. Die Frage nach dem Ort wird damit zu einer eigenen Aufgabe. Wo eine Wortliste hingehört, mit welchem Material und an wie vielen Orten, steht unter Seed-Phrase sicher aufbewahren. Wer die Verfügungsgewalt auf mehrere Schlüssel verteilen will, findet die Bauweise unter Multisig.

Was in der Schweiz anders ist

Der Sitz entscheidet über das anwendbare Recht. Ein Anbieter mit Sitz in der Schweiz fällt in einem Konkurs unter das SchKG und damit unter Art. 242a. Das ist ein echter Unterschied zu einem Anbieter, dessen Konkurs in einer anderen Rechtsordnung abgewickelt würde. Er hängt am Sitz und nicht daran, wo Schlüssel liegen.

Die Aufsicht sagt weniger, als viele annehmen. Eine Bewilligung der FINMA bedeutet, dass ein Institut beaufsichtigt ist. Sie ist keine Zusicherung, dass der Bestand im Konkurs herausgegeben wird. Über den Aufbewahrungsort sagt sie nichts.

Und die Werbeaussage bleibt zulässig. Sie ist nicht falsch, sie ist unüberprüfbar. Für eine Kaufentscheidung taugt sie deshalb weniger als die drei Angaben in der Tabelle oben.

Was dieser Artikel bewusst nicht tut

Er nennt keine einzelnen Anbieter mit ihren Aussagen zur Verwahrung. Die Formulierungen unterscheiden sich stark und sie ändern sich. Mehrere der Seiten laden ihren Text zudem erst im Browser nach, sodass sich ein Wortlaut nicht belegen liess. Eine Aussage, die sich nicht zitieren lässt, wird hier nicht zugeschrieben.

Was sich dagegen belegen lässt, ist die Gebührenlage der Schweizer Anbieter. Sie steht mit Quellen unter was die Anbieter tatsächlich verlangen.

Häufige Fragen

Verlassen meine Bitcoin die Schweiz, wenn der Anbieter sie verwahrt?

Bitcoin liegen nirgends. Was liegt, ist der Schlüssel, mit dem sich darüber verfügen lässt. Er ist eine Zahl. Sie kann an mehreren Orten zugleich vorhanden sein, ohne dass eine Kopie den anderen Ort verlässt.

Ist ein Schweizer Verwahrer sicherer als ein ausländischer?

Für den Konkursfall ist der Sitz erheblich, weil er darüber entscheidet, welches Recht gilt. Art. 242a SchKG stellt Bedingungen an die vertragliche Ausgestaltung und an die Zuordnung, nicht an den Aufbewahrungsort der Schlüssel.

Woran erkenne ich, ob ein Anbieter unter Schweizer Aufsicht steht?

An der Bewilligungsliste der FINMA. Sie führt Banken, Wertpapierhäuser, Fintech-Bewilligte und weitere Kategorien. Eine Eintragung sagt, dass der Anbieter beaufsichtigt ist. Über den Ort der Schlüssel sagt sie nichts.

Hilft ein Prüfbericht über die Verwahrung?

Er verlagert die Frage auf den Prüfer. Ein Bericht bezeugt, dass jemand zu einem Zeitpunkt etwas gesehen hat. Was danach mit einer Kopie geschieht, steht in keinem Bericht.

Quellen

  1. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Artikel 242a Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte , abgerufen am
  2. FINMA, Bewilligte Institute und Personen , abgerufen am
  3. Zefix, Zentraler Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister , abgerufen am

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