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Bitcoin im Nachlass regeln

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Ohne Zugang zum privaten Schlüssel ist der Bestand für die Erben endgültig verloren. Das Erbrecht hilft dabei nicht: Es regelt, wem etwas zusteht, nicht wie man drankommt. Dieser Artikel behandelt beides getrennt, weil es zwei verschiedene Probleme sind und nur eines davon rechtlich gelöst werden kann.

Was das Gesetz regelt

Drei Bestimmungen, die den Rahmen setzen.

Der Übergang geschieht von selbst. Nach Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers, kraft Gesetzes. Absatz 2 nennt ausdrücklich Forderungen, Eigentum, beschränkte dingliche Rechte und den Besitz. Es braucht also keinen Akt und keine Übergabe: Im Moment des Todes gehört der Bestand den Erben.

Mehrere Erben bilden eine Gemeinschaft. Nach Art. 602 ZGB besteht unter ihnen bis zur Teilung eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten; sie werden Gesamteigentümer und verfügen gemeinsam.

Und die Verfügungsfreiheit hat eine Grenze. Wer Nachkommen, einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin hinterlässt, kann nach Art. 470 ZGB bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen. Der Pflichtteil beträgt seit dem 1. Januar 2023 die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB).

Warum der Schlüssel nicht ins Testament gehört

Dieser Fehler wird oft aus guter Absicht gemacht.

Eine eigenhändige letztwillige Verfügung muss nach Art. 505 ZGB von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Jahr, Monat und Tag versehen und unterschrieben sein. Sie wird nach dem Tod eröffnet, und die Beteiligten erhalten Kenntnis von ihrem Inhalt.

Wer dort seine Wiederherstellungswörter hineinschreibt, macht sie damit allen Beteiligten bekannt, bevor feststeht, wem was zusteht, und ohne dass sich das zurücknehmen liesse. Dazu kommt: Ein Testament wird über Jahre aufbewahrt und gelegentlich geändert; jede alte Fassung, die irgendwo liegt, enthält dann einen gültigen Schlüssel.

Was ins Testament gehört, ist etwas anderes. Erstens die Zuweisung, also wer den Bestand bekommen soll. Zweitens der Hinweis, dass es ihn gibt und wo die Anleitung liegt. Nicht die Anleitung selbst.

Das Gesetz sieht dafür auch eine Person vor: Nach Art. 517 ZGB kann der Erblasser eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

An dieser Stelle bleibt eine Frage offen. Ein Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass bis zur Teilung. Bei einem Bankkonto ist klar, was das heisst: Er weist sich aus, die Bank lässt ihn verfügen, und sie protokolliert es. Bei einer Seed-Phrase gibt es keine Bank. Wer sie einer Person aushändigt, gibt ihr die volle Verfügungsmacht: ohne Ausweiskontrolle, ohne Protokoll und ohne die Möglichkeit, sie später wieder zu entziehen.

Ob und wie ein Willensvollstrecker damit umgehen darf, wie er seine Sorgfaltspflicht in diesem Fall erfüllt und ob er einen solchen Auftrag überhaupt annimmt, liess sich für diesen Artikel nicht belegen. Wer eine Vollstreckung erwägt, stellt diese Frage einem Notariat. Der Gesetzeswortlaut allein beantwortet sie nicht.

Der technische Teil, unabhängig vom Erbrecht

Was folgt, gilt unabhängig davon, was in deinem Testament steht. Kein Erbrechtstext liefert es.

Die Aufgabe lautet: Ein Zugang muss nach deinem Tod auffindbar und benutzbar sein, zu deinen Lebzeiten aber kein zusätzliches Risiko darstellen. Diese zwei Anforderungen ziehen in entgegengesetzte Richtungen, und jede Lösung ist ein Kompromiss zwischen ihnen.

Trenne Ort und Wissen

Die tragfähigste einfache Konstruktion braucht zwei Dinge, die getrennt aufbewahrt werden:

  1. Die Sicherung selbst, also die Wiederherstellungswörter, an einem Ort, den du kontrollierst.
  2. Eine Anleitung, die sagt, dass es sie gibt, wo sie liegt und was damit zu tun ist. Sie enthält keine Wörter.

Wer nur die Anleitung findet, kommt nicht an den Bestand. Wer nur die Sicherung findet, ohne zu wissen was sie ist, hält ein Blatt mit Wörtern in der Hand. Erst beides zusammen ergibt den Zugang. Genau so soll es im Erbfall ablaufen.

Die Anleitung schreibt jemand für einen Laien

Der Test ist, ob eine Person ohne Vorkenntnisse damit in einer Ausnahmesituation zurechtkommt. Dein eigenes Verständnis sagt darüber nichts.

Was hineingehört:

  • Dass es Bitcoin gibt, in ungefährer Grössenordnung. Wer nicht weiss, dass etwas da ist, sucht nicht danach.
  • Welches Gerät oder welche Software verwendet wurde, mit Namen.
  • Wo die Sicherung liegt, also der physische Ort, so beschrieben, dass ihn jemand findet, der deine Wohnung nicht kennt.
  • Was zu tun ist, in nummerierten Schritten: Wallet-Software laden, Gerät wiederherstellen, Bestand prüfen.
  • Eine Warnung, die zwei Sätze lang ist: niemandem die Wörter zeigen, niemandem am Telefon etwas eintippen, keine «Hilfe» von Fremden annehmen. Ein Erbfall mit Bitcoin zieht genau diese Art von Angeboten an.
  • Der Name einer Person, die technisch helfen kann, wenn es klemmt.

Was gegen die üblichen Abkürzungen spricht

Bei einer Vertrauensperson hinterlegen. Löst die Auffindbarkeit, schafft ein Risiko zu Lebzeiten und belastet die Beziehung. Vertretbar, wenn die Sicherung geteilt ist und ein Teil woanders liegt.

Im Bankschliessfach. Ordentlich aufbewahrt und nach einem Todesfall nicht frei zugänglich; die Bank gibt es erst heraus, wenn die Erbenstellung geklärt ist. Wie das im Einzelnen abläuft und wie lange es dauert, liess sich für diesen Artikel nicht belegen; frag deine Bank, bevor du dich darauf verlässt.

Beim Notariat oder einer kantonalen Amtsstelle. Art. 505 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Kantone, eine Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen anzubieten. Ob und wie sich ein Zugangsdokument daneben hinterlegen lässt, ist von hier aus nicht belegbar, denn das regeln die Kantone unterschiedlich. Das ist die Frage, mit der du zu einem Notariat gehst, und sie ist in zehn Minuten beantwortet.

Ein digitaler Dienst, der «im Todesfall» etwas freigibt. Damit verlagerst du das Problem auf ein Unternehmen, dessen Fortbestand du nicht kennst und dessen Auslöser du nicht prüfen kannst.

Was in der Schweiz anders ist

Der Pflichtteil ist hier ein Rahmen, kein Detail. Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs ist geschützt (Art. 471 ZGB), und daran ändert die Zuweisung eines einzelnen Gegenstands nichts. Wer seine Bitcoin einer Person zusprechen will, kann das im verfügbaren Teil tun. Der Rest richtet sich nach dem Gesetz.

Und die Erbengemeinschaft trifft Bitcoin härter als anderes Vermögen. Ein Bankkonto steht still, bis die Erben sich einig sind: Die Bank zahlt nicht aus. Ein Bitcoin-Bestand steht nicht still. Er steht jedem offen, der den Schlüssel hat. Das Gesetz sagt «gemeinsam verfügen», die Technik lässt «einer kann allein» zu.

Zur Steuer, weil die Frage sofort kommt: Der Bestand gehört per Stichtag ins Wertschriftenverzeichnis, und die Bewertung folgt derselben Regel wie zu Lebzeiten, nachzulesen unter Bitcoin und Steuern.

Die Erbschaftssteuer ist rein kantonal. Der Bund erhebt keine; nach der Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung tun es alle Kantone ausser Schwyz und Obwalden. Die ESTV hält dazu fest, dass diejenigen Kantone, die eine Erbschaftssteuer erheben, Ehegatten und «in der Regel» auch direkte Nachkommen davon befreien oder bei ihnen nur einen sehr bescheidenen Satz anwenden. Solothurn geht einen eigenen Weg und besteuert den Nachlass als solchen, ohne Rücksicht auf die Erben.

Was das für dich heisst, hängt vom Kanton und vom Verwandtschaftsgrad ab. Eine Zahl steht hier deshalb nicht.

Wer noch gar nicht so weit ist: Wie ein Bestand überhaupt entsteht und worauf beim Anbieter zu achten ist, steht an anderer Stelle. Die Nachlassfrage stellt sich erst danach, für die meisten allerdings früher als erwartet.

Der eine Schritt, der heute zählt

Schreib die Anleitung. Eine Seite, von Hand, ohne Wörter darauf, mit Datum.

Sie ist in zwanzig Minuten geschrieben, sie kostet nichts, und sie entscheidet darüber, ob der Bestand weitergegeben wird oder mit dir verschwindet. Das Testament, das Notariat und die Frage nach dem Willensvollstrecker kommen danach. Ohne die Anleitung sind sie wertlos.

Häufige Fragen

Was passiert mit Bitcoin, wenn der Besitzer stirbt?

Rechtlich gehen sie mit dem Tod auf die Erben über; Art. 560 ZGB gilt für Bitcoin wie für alles andere. Praktisch bleiben sie unerreichbar, wenn niemand an den privaten Schlüssel kommt. Das Erbrecht kann keinen Schlüssel herbeischaffen.

Gehört die Seed-Phrase ins Testament?

Nein. Eine letztwillige Verfügung wird nach dem Tod amtlich eröffnet, und alle Beteiligten erhalten Kenntnis vom Inhalt. Wer dort seine Wiederherstellungswörter hineinschreibt, macht sie zum Allgemeingut, noch bevor feststeht, wem was zusteht.

Kann ich meine Bitcoin einer bestimmten Person vermachen?

Im Rahmen der Verfügungsfreiheit ja. Wer Nachkommen, einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerschaft hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil frei verfügen; der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 470 und 471 ZGB). Die Zuweisung eines Gegenstands ersetzt aber nicht den Zugang dazu.

Reicht ein Umschlag beim Notar?

Er löst die Aufbewahrung und nicht den zweiten Teil des Problems: dass jemand die Anleitung versteht. Wie kantonale Amtsstellen und Notariate solche Hinterlegungen im Einzelnen handhaben, ist von hier aus nicht belegbar; frag vor der Hinterlegung nach.

Quellen

  1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Stand 1. Januar 2025, Art. 470, 471, 505, 517, 560, 602 , abgerufen am
  2. ESTV, Steuerdokumentation: Erbschafts- und Schenkungssteuern (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2025) , abgerufen am

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